BGH: Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist rechtmäßig. Das hat der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschieden und ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Kombination der beiden Sanktionen auch in Fällen, in denen dem Tatgericht für die Anordnung der Maßregel ein Ermessen eingeräumt ist, sei grundsätzlich möglich und verhältnismäßig (Urteil vom 28.06.2017, Az.: 2 StR 178/16).

Angeklagter wegen Sexualdelikten und versuchtem Mord verurteilt

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Tatopfer lebensbedrohlich verletzt

Laut Landgericht hatte der Angeklagte am 10.12.2014 das 18-jährige Tatopfer, das ihn wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs angezeigt hatte, zunächst zu einer schriftlichen Rücknahme der Anschuldigungen gezwungen und dann von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, um die gegen ihn laufenden polizeilichen Ermittlungen zu beenden. Bei der Tat, mit der ein Selbstmord vorgetäuscht werden sollte, wurde das Tatopfer lebensgefährlich verletzt.

BGH: Kombination beider Sanktionen möglich

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Dies sah der BGH anders und verwarf die Revision. Die Kombination der beiden Sanktionen sei auch in Fällen, in denen dem Tatgericht für die Anordnung der Maßregel ein Ermessen eingeräumt ist, grundsätzlich möglich und verhältnismäßig.

Im Fall der Freilassung bessere Aufsicht möglich

Zwar werde es regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung kommen, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich sei. Im Fall der Aussetzung der weiteren Vollstreckung trete aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein. Diese ermögliche eine gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und gegebenenfalls längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten. Da das Landgericht eine solche intensivere Überwachung für erforderlich gehalten habe, sei die Anordnung ermessensfehlerfrei und im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig, entschied der BGH abschließend.

BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2017.