Sekundäre Darlegungslast von VW zur Verantwortlichkeit des Vorstands

Beruft sich ein Vorstand der Volkswagen AG im Dieselskandal auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, trägt der Hersteller dennoch die sekundäre Darlegungslast zur Kenntnis seiner Vertreter. Die pauschale Behauptung, alles Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung getan zu haben, reicht laut Bundesgerichtshof nicht aus. Dann gelte die Äußerung des Anspruchstellers als zugestanden.

Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Ein Autofahrer verlangte von der Herstellerin seines VW-Passats Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung. Er hatte das Dieselauto 2015 gebraucht für 30.000 Euro gekauft. Im Sommer 2016 ließ der Passatfahrer ein Softwareupdate durchführen.

OLG: Vorstandsvorsitzender hatte Aussageverweigerungsrecht

Die Klage scheiterte sowohl vor dem LG Deggendorf als auch vor dem OLG München. Der Kläger habe den Vorsatz der Fahrzeugherstellerin bzw. eines verfassungsmäßigen Vertreters, für welchen er grundsätzlich beweisbelastet sei, nicht nachweisen können, so die Begründung der Berufungsrichter. Zwar habe er hinreichend konkret, schlüssig und substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende von VW vorsätzlich gehandelt haben könne. Doch habe der zunächst als Zeuge Geladene unter Bezugnahme auf die gegen ihn laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren berechtigt umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

BGH: Sekundäre Darlegungslast des Unternehmens

Dem VI. Zivilsenat zufolge hat die Volkswagen AG die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihr getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Diese Fragen beträfen unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Fahrzeugeigentümers entzögen. Demgegenüber sei dem Konzern ein Vortrag hierzu möglich und zumutbar gewesen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entbindet allein der Umstand, dass der damalige Vorstandsvorsitzende zunächst als Zeuge geladen wurde, bevor er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 2 ZPO berief und wieder abgeladen wurde, das Unternehmen nicht von seiner sekundären Darlegungslast. Der BGH monierte, dass Feststellungen zum durchzuführenden Vorteilsausgleich fehlten und verwies die Sache daher an das OLG zurück.

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - VI ZR 81/20

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2021.