Schutzlose Lage im Sexualstrafrecht wird nur objektiv bestimmt
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Ein Kind, das an einen verlassenen Ort gebracht und dort sexuell missbraucht wird, befindet sich in einer schutzlosen Lage im Sinn des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB - selbst dann, wenn es sich dessen nicht bewusst ist. Damit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.07.2020 erstmalig entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal vom Erleben des Opfers unabhängig bestimmt wird.

Sexueller Missbrauch zweier Kinder ohne schutzbereite Dritte

Der Angeklagte hatte im April 2018 zwei Kinder sexuell missbraucht. Im ersten Fall hatte er dazu ein sechsjähriges Mädchen in eine verlassene Molkerei gelockt und im zweiten Fall eine Achtjährige durch ein Fenster in ein leeres Haus gehoben. Das Landgericht Halle verurteilte ihn unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft forderte, den Pädosexuellen in beiden Fällen auch wegen sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu verurteilen, und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein - mit Erfolg.

Objektive Bestimmung der schutzlosen Lage

Eine schutzlose Lage liegt laut dem 4. Strafsenat vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem "ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist" - etwa wenn sich das kleine Mädchen dem erwachsenen Täter allein gegenübersieht und nicht auf fremde Hilfe rechnen kann. Das Opfer müsse sich seiner aussichtslosen Lage nicht bewusst sein und auch keinen Widerstand leisten, urteilten die Karlsruher Richter. Sie hoben ein Urteil des LG Halle, das dies noch anders gesehen hatte, auf und verwiesen das Verfahren zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurück. Dort drohen dem Täter jetzt mehr als die bisher ausgeurteilten drei Jahre Gefängnis.

Änderung der Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat dem Bundesgerichtshof zufolge 2016 mit dem 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches einen Paradigmenwechsel vollzogen: Seither ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht durch das StGB geschützt, also der Wille des Opfers, selbst über das "ob", "wann" und "wie" eines sexuellen Kontakts zu bestimmen. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs sei also nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinn einer Nötigung, sondern allein die bloße Missachtung des entgegenstehenden Willens. Daher müsse die benachteiligte Person nicht mehr erkennen, dass sie sich in einer schutzlosen Lage befindet und sich deshalb nicht wehren.

BGH, Urteil vom 02.07.2020 - 4 StR 678/19

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.