BGH bestätigt Urteil zu Betrug bei vermittelten Führerscheinen

Die Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit der "Vermittlung" englischer Fahrerlaubnisse ist überwiegend vor der Bundesgerichtshof gescheitert. Die Karlsruher Richter bestätigten die Wertung der Einziehung von Gebühren für die von vornherein nicht mögliche Vermittlung englischer Fahrerlaubnisse als Betrug. Da einige Taten aber bereits verjährt sind, muss die Strafe neu bestimmt werden.

Führerscheinvermittlung gegen Gebühr - Bereicherungsabsicht bejaht

Das Landgericht Detmold hatte den Angeklagten wegen Betrugs in 37 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Laut Gericht bot der Angeklagte im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis Anfang 2018 über verschiedene Internetseiten eine erfolgversprechende Unterstützung bei der Beantragung von englischen Fahrerlaubnissen gegen eine "Gebühr" von 1.200 Euro an. Dabei verschleierte er gegenüber den Kunden aus Deutschland, dass eine englische Fahrerlaubnis nur mit einem Wohnsitz in England erworben werden konnte. Für die Kunden war laut Gericht diese Verschleierung für die Bezahlung der "Gebühr" maßgeblich. Keiner der Kunden erhielt mangels der Wohnsitzvoraussetzung eine englische Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hatte dies von Anfang an gewusst. Ihm kam es darauf an, sich mit der Gebühreneinvernahme dauerhaft zu bereichern.

Einige Taten bereits verjährt

Zu einer Teileinstellung des Verfahrens hat geführt, dass mehrere Betrugstaten aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt sind. Der zuständige Vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe für die verbleibenden Betrugstaten an das Landgericht Detmold zurückverwiesen. Im Übrigen war die Revision erfolglos.

BGH, Beschluss vom 20.07.2021 - 4 StR 439/20

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2021.