"Ge­ein­te deut­sche Völ­ker und Stäm­me": Schuld­aus­spruch gegen Grün­de­rin be­stä­tigt

Die Grün­de­rin der Or­ga­ni­sa­ti­on "Ge­ein­te deut­sche Völ­ker und Stäm­me" wurde zu Recht ver­ur­teilt, weil sie trotz des Ver­bo­tes ihrer Ver­ei­ni­gung wei­ter des­sen Ideo­lo­gie ver­brei­te­te, für sie warb und ver­bo­te­ne Sym­bo­le ver­wen­de­te. Der BGH be­stä­tig­te ein LG-Ur­teil im Schuld­aus­spruch.

Die An­ge­klag­te ist Grün­de­rin und Rä­dels­füh­re­rin der Or­ga­ni­sa­ti­on "Ge­ein­te deut­sche Völ­ker und Stäm­me" (Gd­VuSt). Die Ver­ei­ni­gung hatte sich zum Ziel ge­setzt, ein ei­ge­nes staat­li­ches Sys­tem auf einem Ter­ri­to­ri­um in den Gren­zen des Deut­schen Reichs von 1871 bis 1914 zu er­rich­ten. Alle, die nicht "deut­scher Ab­stam­mung" sind, soll­ten ent­rech­tet und ver­trie­ben wer­den. Gegen Zah­lung von 500 Euro stell­te die Gd­VuSt so­ge­nann­te Le­bend­be­kun­dun­gen aus, durch die In­ter­es­sen­ten ihr bei­tre­ten und sich von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als Staat los­sa­gen konn­ten.

Im Früh­jahr 2020 ver­bot das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um die Or­ga­ni­sa­ti­on sowie die Nut­zung ihrer Kenn­zei­chen wegen Ver­sto­ßes gegen die ver­fas­sungs­ge­mä­ße Ord­nung. Gleich­wohl setz­te die An­ge­klag­te ihr Wir­ken fort. Sie ver­brei­te­te die Ver­ein­s­ideo­lo­gie auf Ver­an­stal­tun­gen und warb dafür im In­ter­net unter Nut­zung der ver­bo­te­nen Sym­bo­le. Au­ßer­dem stell­te sie wei­ter die ge­nann­ten Ur­kun­den aus.

Schuld­spruch bleibt be­stehen

Als "Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­te" der Gd­VuSt be­zie­hungs­wei­se "Rechts­an­wäl­tin Dr. Won­ne­ber­ger" auf­tre­tend, ver­fass­te und ver­brei­te­te sie zudem Texte, in denen sie unter an­de­rem jü­di­sche und mus­li­mi­sche Mit­bür­ger als "un­mo­ra­li­sche, un­ethi­sche Wesen" be­zeich­ne­te und ihnen ihr Exis­tenz­recht als gleich­wer­ti­ge Per­so­nen der deut­schen Ge­sell­schaft ab­sprach. Zu­letzt zähl­te die Grup­pe etwa 500 Mit­glie­der. Auf Te­le­gram folg­ten der An­ge­klag­ten über 2.000 Nut­zer.

Sie wurde vom LG Lü­ne­burg wegen Ver­sto­ßes gegen ein Ver­ei­ni­gungs­ver­bot in Tat­ein­heit mit dem Ver­wen­den von Kenn­zei­chen ver­fas­sungs­wid­ri­ger Or­ga­ni­sa­tio­nen, Volks­ver­het­zung und Miss­brauch von Be­rufs­be­zeich­nun­gen zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mo­na­ten ver­ur­teilt wurde.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun­mehr die Re­vi­si­on der An­ge­klag­ten in Bezug auf den Schuld­spruch ver­wor­fen (Be­schluss vom 14.11.2023 - 3 StR 141/23), mit Blick auf Ver­fah­rens­feh­ler je­doch den Rechts­fol­gen­aus­spruch auf An­trag des Ge­ne­ral­bun­des­an­walts auf­ge­ho­ben. Der Ein­zie­hungs­aus­spruch habe recht­li­cher Über­prü­fung nicht stand­ge­hal­ten. Die­ser Rechts­feh­ler habe sich auch auf den Straf­aus­spruch aus­ge­wirkt. Über die Ein­zie­hung und die Straf­zu­mes­sung wird des­halb eine an­de­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts neu zu ent­schei­den haben.

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - 3 StR 141/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 23. Januar 2024.

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