"Geeinte deutsche Völker und Stämme": Schuldausspruch gegen Gründerin bestätigt

Die Gründerin der Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" wurde zu Recht verurteilt, weil sie trotz des Verbotes ihrer Vereinigung weiter dessen Ideologie verbreitete, für sie warb und verbotene Symbole verwendete. Der BGH bestätigte ein LG-Urteil im Schuldausspruch.

Die Angeklagte ist Gründerin und Rädelsführerin der Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" (GdVuSt). Die Vereinigung hatte sich zum Ziel gesetzt, ein eigenes staatliches System auf einem Territorium in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1871 bis 1914 zu errichten. Alle, die nicht "deutscher Abstammung" sind, sollten entrechtet und vertrieben werden. Gegen Zahlung von 500 Euro stellte die GdVuSt sogenannte Lebendbekundungen aus, durch die Interessenten ihr beitreten und sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat lossagen konnten.

Im Frühjahr 2020 verbot das Bundesinnenministerium die Organisation sowie die Nutzung ihrer Kennzeichen wegen Verstoßes gegen die verfassungsgemäße Ordnung. Gleichwohl setzte die Angeklagte ihr Wirken fort. Sie verbreitete die Vereinsideologie auf Veranstaltungen und warb dafür im Internet unter Nutzung der verbotenen Symbole. Außerdem stellte sie weiter die genannten Urkunden aus.

Schuldspruch bleibt bestehen

Als "Generalbevollmächtigte" der GdVuSt beziehungsweise "Rechtsanwältin Dr. Wonneberger" auftretend, verfasste und verbreitete sie zudem Texte, in denen sie unter anderem jüdische und muslimische Mitbürger als "unmoralische, unethische Wesen" bezeichnete und ihnen ihr Existenzrecht als gleichwertige Personen der deutschen Gesellschaft absprach. Zuletzt zählte die Gruppe etwa 500 Mitglieder. Auf Telegram folgten der Angeklagten über 2.000 Nutzer.

Sie wurde vom LG Lüneburg wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision der Angeklagten in Bezug auf den Schuldspruch verworfen (Beschluss vom 14.11.2023 - 3 StR 141/23), mit Blick auf Verfahrensfehler jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben. Der Einziehungsausspruch habe rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Dieser Rechtsfehler habe sich auch auf den Strafausspruch ausgewirkt. Über die Einziehung und die Strafzumessung wird deshalb eine andere Strafkammer des Landgerichts neu zu entscheiden haben.

BGH, Beschluss vom 14.11.2023 - 3 StR 141/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 23. Januar 2024.