Anleger rügten unter anderem fehlerhaftes Konditionenblatt
Im Jahr 2006 emittierte die Musterbeklagte, eine in London ansässige Geschäftsbank, die Inhaberschuldverschreibung "X1 Global Index Zertifikat". Sie gab diese an institutionelle Ersterwerber, die sie im Weg des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben. Die Schuldverschreibungen sind zwischenzeitlich wertlos. Seit 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadenersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger Fehler des bei Emission der Schuldverschreibung herausgegebenen Konditionenblatts geltend gemacht und sich auf eine vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.
OLG weist Feststellungsanträge zurück
Mit Musterentscheid vom 22.04.2015 hat das OLG die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie zulässig nur noch einen angeblichen Fehler des Konditionenblatts geltend gemacht und sich zudem dagegen gewendet haben, dass das OLG dem zwischen der Musterbeklagten und den Ersterwerbern geschlossenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat.
BGH bestätigt OLG-Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass das OLG zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen hat und auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der BGH zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden.