Schienenkartell: Schaden muss nachgewiesen werden

Geschädigte des Kartells der "Schienenfreunde" müssen nachweisen, dass sie tatsächlich geschädigt worden sind. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, nach illegalen Preisabsprachen allein auf Grundlage der Wahrscheinlichkeit einen Schaden anzunehmen. Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es den Karlsruher Richtern bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell an der Typizität des Geschehensablaufs.

Preisabsprachen getroffen

Ein Gleisbauunternehmen schloss zwischen 2002 und 2011 mit einem kommunalen Versorgungsunternehmen der Stadt München Verträge für die Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau mehrerer Großobjekte. Beide Seiten vereinbarten unter anderem Schadensersatz für den Fall, dass das Angebot durch illegale Preisabsprachen zustande gekommen sein sollte. Dann sollte die Firma pauschal 5% der Auftragssumme zurückerstatten - es sei denn, ein konkreter Schaden werde nachgewiesen. 2011 flog das Kartell der "Schienenfreunde" auf, an dem sich auch die beklagte Gleisbaufirma seit 2001 in Form von Absprachen im Marktsegment "Weichen" beteiligt hatte. Sie wurde dafür 2016 mit einem Bußgeld des Bundeskartellamts belegt (nicht rechtskräftig). Auch das Unternehmen, das das zweitgünstigste Angebot abgegeben hatte, war an dem Kartell beteiligt. Die Kommune forderte Schadensersatz in Höhe von rund 450.000 Euro. Das Landgericht München I gab der Klage überwiegend statt, das Oberlandesgericht München folgte der Klägerin vollständig. Die Gleisbaufirma wehrte sich hinsichtlich zweier Beschaffungsvorgänge vor dem Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Schaden muss nachgewiesen werden

Der Karlsruher Kartellsenat bestätigte zwar, dass in der Beteiligung an den Absprachen ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 GWB besteht. Es sei auch sehr wahrscheinlich, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien hier aber nicht erfüllt: Dafür fehle es an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs. Die Berücksichtigung allein der Wahrscheinlichkeit des Schadens dürfe nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Weil der Schaden an sich noch nicht belegt worden ist, hoben die Bundesrichter das Urteil auf und verwiesen die Sache nach München zurück.

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 69/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2021.