Scheidungsverbund entsteht unabhängig vom Parteiwillen

Ehegatten können über den aus Scheidungs- und Folgesache kraft Gesetzes eingetretenen Verbund nicht disponieren. Soll ein Versorgungsausgleich in einem isolierten Verfahren geführt werden, ist dies laut Bundesgerichtshof daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich. Dafür gebe es weder ein gerichtliches Ermessen noch liege eine Wahlmöglichkeit vor – der Verbund sei zwingend.

Ehemann will Zugewinnausgleich in isoliertem Güteverfahren führen

Ein Mann hatte im Januar 2019 die Scheidung von seiner Frau beantragt. Bereits im Januar 2020 hatte er im Weg eines Stufenantrags "im Rahmen eines isolierten Verfahrens" die Zahlung von Zugewinnausgleich "ab Rechtskraft der Scheidung" geltend gemacht. Das Amtsgericht Freiburg schied die Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Die Ehepartnerin hatte den Auskunftsanspruch anerkannt. Infolge dessen verpflichtete sie das AG mit einem gesonderten Teil-Anerkenntnisbeschluss zur Auskunftserteilung. Das OLG Karlsruhe in Freiburg gab der Beschwerde der Frau statt und verwies die Sache insgesamt an das AG zurück: Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Mann einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 4 BGB habe geltend machen wollen, so die Begründung. Das Zugewinnverfahren sei daher Teil des Verbunds geworden. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Ex-Gatten scheiterte beim BGH.

BGH verweist auf zwingenden Gesetzeswortlaut

Die Karlsruher Richter stimmten dem OLG zu. Aus ihrer Sicht hat das Amtsgericht trotz bestehenden Scheidungsverbunds eine unzulässige Teilentscheidung zu Scheidung und Versorgungsausgleich getroffen. Darin liege ein Verstoß gegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ehegatten könnten nicht über den Verbund disponieren. Der Antrag, eine Folgesache in einem isolierten Verfahren zu führen, sei daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich. Scheidung und Folgesachen seien immer zusammen zu verhandeln. Es gebe weder ein gerichtliches Ermessen noch liege eine Wahlmöglichkeit vor. Der Gesetzestext ordne sowohl die Einordnung als Folgesache als auch den sich daraus ergebenden Verbund zwingend an. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist ein isoliert gestellter Auskunftsantrag nicht als Folgesache geeignet, weil über ihn als vorbereitenden Anspruch bereits vor der Scheidung befunden werden kann. Anders sei es bei dem hier gestellten Stufenantrag zum Zugewinnausgleich: Wegen des darin enthaltenen Zahlungsbegehrens sei er als Folgesache tauglich.

BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - XII ZB 21/21

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2021.