Unternehmer gründet Stiftungen
Ein Firmeninhaber verlangte von einer Steuerberatungskanzlei Schadensersatz wegen behaupteter falscher Beratung nach der Errichtung zweier Stiftungen. Sein Unternehmen hielt die Anteile der zur Gruppe gehörenden Gesellschaften. Das Stammkapital betrug 50.000 Euro, der tatsächliche Wert der Anteile betrug ein Vielfaches. Der 65-Jährige – alleinige – Anteilseigner der Firma fragte die Kanzlei, wie das in den Geschäftsanteilen der GmbH gebündelte Vermögen möglichst steuerersparend übertragen werden könne. Die Freiberufler empfahlen ihm das sogenannte Doppelstiftungsmodell, für das er sich dann auch entschied. Im August 2014 errichtete der Unternehmer eine gemeinnützige Stiftung sowie eine Familienstiftung. In das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung brachte er Geschäftsanteile im Gesamtwert von 65% des Stammkapitals ein. Die darauf anfallenden Gewinnbezugsrechte standen fortan der Stiftung zu. Von 2014 bis 2018 nahm sie Gewinne von über einer Million Euro ein.
OLG: Gestaltungsberatung verursacht keinen ersatzfähigen Schaden
Der geschäftsführende Inhaber warf den Beratern vor, ihn mit Blick auf einen Sonderausgabenabzug für die Einbringung der Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung falsch beraten zu haben. Er habe diese nur einmalig – statt wie erwartet jährlich – abziehen können. Wenn er richtig beraten worden wäre, hätte er die Geschäftsanteile bis 2025 behalten und die Einkünfte selbst erhalten. Das LG Düsseldorf gab der Klage für die Jahre 2014 bis 2016 statt und stellte die Ersatzpflicht für künftige Schäden fest. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Düsseldorf Erfolg: Die dem Geschäftsinhaber entgangenen und weiterhin entgehenden Dividendenzahlungen stellten deshalb keinen Schaden dar, weil die gemeinnützige Stiftung diese vereinnahmt habe und weiterhin vereinnahmen werde. Die Interessen der Stiftung seien auch Gegenstand des Mandats gewesen und damit eine einheitliche Bewertung der Vermögen notwendig.
BGH: Es fehlt an der notwendigen Vermögenseinheit
Das sah der BGH nun anders und verwies die Sache an das OLG Düsseldorf zurück. Aus Sicht der Bundesrichter sind die Grundsätze zur konsolidierten Schadensbetrachtung im Streitfall nicht anzuwenden. Neben der vom OLG angenommenen Einbeziehung der Vermögensinteressen der gemeinnützigen Stiftung in den Beratungsvertrag setze eine konsolidierte Schadensbetrachtung eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Vermögen des Klägers und dem der gemeinnützigen Stiftung bezogen auf die Geschäftsanteile voraus. Dem IX. Zivilsenat zufolge hat es daran aber nach den Feststellungen des OLG gefehlt. Laut BGH kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer von den auf die Anteile entfallenden Gewinnbezugsrechten in vergleichbarer Weise wirtschaftlich profitiert wie vor deren Übertragung. Nicht ausreichend sei, dass die Betätigung der Stiftung in seinem Sinne sei und er als Mitglied des Stiftungsvorstands Einfluss auf die Verwendung der Mittel nehmen könne. Zudem sei nicht die Stiftungsgründung an sich umstritten, sondern lediglich der – steuerlichen Erwägungen geschuldete – Zeitpunkt.