Schadensersatz bei vertragswidrigem Gebrauch einer Tennishalle

Ein Tennisspieler, der im Spiel auf einem gemieteten Platz in der Halle eine Fensterscheibe zerbricht, muss die Scheibe grundsätzlich ersetzen. Der Bundesgerichtshof lässt nur dann eine Ausnahme zu, wenn der Spieler die Halle bei vertragsgemäßem Gebrauch beschädigt. Ob er hingegen die Regeln der International Tennis Federation befolgt hat oder nicht, finden die Karlsruher Richter unerheblich.

Tennisspieler zerbrach Fensterscheibe der Tennishalle 

Ein Freizeitspieler mietete einen Platz in einer Tennishalle und spielte. Im Eifer des Gefechts rannte er versehentlich gegen die Außenwand der Halle und zerbrach dabei eine große Fensterscheibe. Die Scheibe konnte nach Angaben der Betreiberin erst nach rund zwei Wochen ersetzt werden und solange konnte der Platz auch nicht vermietet werden. Die Haftpflichtversicherung des Spielers ersetzte nur einen Teil der Kosten für die neue Scheibe, den entgangenen Gewinn überhaupt nicht. Insgesamt forderte die Platzvermieterin noch rund 8.000 Euro. Das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab, daher verfolgte sie ihren Anspruch vor dem Bundesgerichtshof weiter – mit Erfolg.

Kein vertragsgemäßer Gebrauch

Der Mieter hat dem BGH zufolge Verschlechterungen der Mietsache, die nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes entstanden seien, zu vertreten. Dabei seien jeweils der Vertragszweck und die konkreten Vereinbarungen zu betrachten, so der XII. Zivilsenat. Hier hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Vertrag selbst nicht dahin verstanden, dass die Beschädigung der Verglasung der Außenwand der Tennishalle vom Vertrag umfasst war. Daher habe die Hallenbetreiberin einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Mietvertrag nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und auch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB. Zu klären sei aber noch ein Mitverschulden der Vermieterin, weil sich die Außenwand nur 2,5 Meter neben dem gemieteten Platz befand und weil die Glasscheibe laut Behauptung des Tennisspielers als Fensterverglasung für eine Tennishalle gar nicht zugelassen war.

Mietverhältnis hier maßgeblich – nicht der Sport

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien hier nicht die Grundsätze für Schäden zwischen zwei gegnerischen Sportlern maßgeblich, sondern die für Schäden an der Mietsache, die der Hobbyspieler verursacht habe. Deshalb sei die Frage, an der sich das OLG abgearbeitet habe, ob der Spieler schuldhaft die Regeln der International Tennis Federation (ITF) verletzt hat oder nicht, vollkommen unerheblich. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei nicht mit denen zweier Sportler vergleichbar, weil sich Vermieter und Mieter sich nicht wie Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs gegenüberstünden.

BGH, Urteil vom 02.02.2022 - XII ZR 46/21

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2022.

Mehr zum Thema