Abholung des Autos in Kenntnis der Dieselproblematik
Ein Autokäufer verklagte den Hersteller seines Fahrzeugs - die VW AG - auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Dieselfahrer teilte mit, den gebrauchten Wagen vom Typ Caddy bereits im Juli 2015 gekauft, den Kaufvertrag jedoch erst bei dessen Abholung am 14.10.2015 unterzeichnet zu haben. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete zeitgleich einen Rückruf an, der auch das Auto des Klägers betraf. Der Weltkonzern war einen Monat zuvor mit der Problematik an die Öffentlichkeit gegangen. 2016 ließ der Fahrer ein Software-Update durchführen. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Eine Haftung aus § 826 BGB scheitere am Zeitpunkt und an den Umständen des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kunden, so die Begründung des OLG Braunschweig, womit es das LG vor Ort bestätigte. Das Original des Kaufvertrags weise zwar über der Unterschriftszeile des Käufers das Datum vom 20.07.2015 aus. Trotz Kenntnis der Dieselproblematik habe er den Wagen im Herbst 2015 entgegen genommen. Es fehle bereits an einem kausalen sittenwidrigen Verhalten von VW. Ein Käufer, dem der Dieselskandal bekannt gewesen sei, hätte sich nicht auf die Aussage des Verkäufers verlassen dürfen, dass sein Wagen nicht davon betroffen sei. Die Revision beim BGH führte vorerst zum Erfolg.
Ungewollte Verpflichtung war bereits entscheidend
Dem VI. Zivilsenat zufolge hat der Dieselkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB. Aus seiner Sicht ist der Einsatz von Schummelsoftware im Verhältnis zum Kläger, der sein Fahrzeug wohl vor Bekanntwerden des Skandals kaufte und zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatte, objektiv sittenwidrig. Die BGH-Richter monierten, dass das OLG für die Prüfung der Kausalität den falschen Bezugspunkt gewählt habe. Der Schaden sei bereits mit der Eingehung der Verpflichtung durch Abschluss des ungewollten Vertrags und nicht erst mit Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung eingetreten, erklärten sie. Der Entschluss des Klägers, das Fahrzeug trotz der ihm bekannten "Dieselproblematik" entgegenzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen, ohne die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu klären, führe nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Für die Zahlung des (Rest-)Kaufpreises von 23.000 Euro Mitte Oktober 2015 habe ein rechtfertigender Anlass bestanden, da der Käufer auf die Auskunft des Verkäufers seines Fahrzeugs vertraute. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück.