Bei der vorzeitigen Auflösung von hochverzinsten Bauspar-Altverträgen bleiben weiter Rechtsfragen offen. Der Bundesgerichtshof wird vorerst nicht darüber entscheiden, ob die Bausparkassen Bonuszinsen miteinrechnen dürfen, damit die Bausparsumme früher erreicht und eine Auflösung des Vertrags möglich ist. Ein Termin, bei dem die Karlsruher Richter kommende Woche über zwei Fälle beraten wollten, wurde am 19.07.2017 abgesagt (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16).
Außergerichtliche Einigung
Die Parteien hatten sich außergerichtlich geeinigt, wie die beklagte Bausparkasse BHW mitteilte. Über den Inhalt der Einigung wurde Stillschweigen vereinbart. "Die Position der Verbraucher hat sich dadurch verbessert", sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Mit der Rücknahme der Revisionen bleiben die Urteile des Oberlandesgerichts Celle bestehen, die zugunsten der Verbraucher ausgefallen waren.
In Vergangenheit Rechte der Bausparkassen gestärkt
Im Februar 2017 hatte der BGH den Bausparkassen das Recht zugestanden, ältere Verträge mit hohen Zinszusagen massenhaft zu kündigen. Betroffen sind davon Verträge, in die der Bausparer schon so viel eingezahlt hat, dass er das Darlehen in Anspruch nehmen könnte. Ist diese Zuteilungsreife seit mindestens zehn Jahren erreicht, darf die Kasse "im Regelfall" kündigen.
Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse, NJW 2017, 1378
Kotte, Die jüngsten BGH-Entscheidungen zur Kündigung von Bausparverträgen – Ist die Rechtsposition der Bausparkassen damit endgültig gestärkt?, BB 2017, 1027
Tiffe/Klinger, Die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen, BKR 2017, 99
Aus dem Nachrichtenarchiv
BGH bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.02.2017, becklink 2005845