BGH: Rückzahlungsklage der Bundesrepublik nach gescheitertem Bundeswehr-IT-Projekt endgültig erfolglos

Der Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Rückzahlung von mehr als 40 Millionen Euro aus einem gescheiterten IT-Projekt der Bundeswehr bleibt ein Erfolg endgültig versagt. Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik mit Beschluss vom 08.11.2017 zurückgewiesen, sodass das klageabweisende OLG-Urteil von 2015 (BeckRS 2015, 19871) jetzt rechtskräftig ist.

Vergütungsrückzahlung nach Scheitern eines IT-Projekts der Bundeswehr verlangt

Es ging um ein Projekt der Bundeswehr, mit dem diese versucht hatte, eine Vereinheitlichung ihrer – für Luftwaffe, Heer, Marine und Verfassungsschutz – verschiedenen Auswertungssysteme zur Aufklärung von sicherheitsrelevanten Sachverhalten in einem neuen IT-System zu erreichen. Von dem 2002 geschlossenen Vertrag traten beide Seiten im Jahr 2008 zurück. Die Bundesrepublik Deutschland verlangte die Rückzahlung einer geleisteten Vergütung in Höhe von über 40 Millionen Euro. Die ursprünglich beauftragten namhaften Rüstungs- und IT-Unternehmen machten widerklagend einen noch offenen Restwerklohn von mehr als 60 Millionen Euro geltend.

OLG wies Klage ab – Minderwertigkeit erbrachter Projektleistungen von Klägerin nicht bewiesen

Das Landgericht gab – unter Zurückweisung der Widerklage – der Rückzahlungsklage der Klägerin weitgehend statt, da es die erbrachten Teilleistungen als überwiegend wertlos einstufte. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG Koblenz (BeckRS 2015, 19871) dann auch die Klage ab. Darlegungs- und beweisbelastet für die Minderwertigkeit der übergebenen Projektleistungen sei die Klägerin gewesen. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen, sodass sie die bereits geleistete Vergütung nicht habe zurückfordern können. Ein Anspruch der Beklagten auf eine weitergehende Vergütung habe aber gleichfalls nicht bestanden, da die vertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.

BGH, Beschluss vom 08.11.2017

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2017.

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