Rückzahlungsanspruch der Bank nach Kündigung des Darlehensvertrags

Gerät ein Verbraucher mit seinen Darlehensraten in Verzug, hemmt dies die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs der Gläubigerin. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2020 bestätigt.

Sparkasse kündigt Verbraucherdarlehensvertrag

Ein Inkassounternehmen verlangte treuhänderisch für eine Sparkasse von einem Darlehensnehmer nach Kündigung des Vertrags die Rückzahlung eines Restdarlehens. 2004 hatte er mit dem Kreditunternehmen einen Darlehensvertrag über 10.000 Euro geschlossen und schuldete ihm monatliche Raten in Höhe von 150 Euro. Im Jahr 2008 geriet er mit den Zahlungen in Rückstand. Auf Mahnungen der Sparkasse reagierte er nicht. Sie forderte ihn schließlich auf, den "Rückstand" von 827 Euro bis zum 07.07.2008 auf das Darlehenskonto einzuzahlen. Als er nicht zahlte, kündigte sie den Vertrag im August 2008 und stellte eine Gesamtforderung von 5.700 Euro "zur sofortigen Rückzahlung fällig". 

Streit zieht sich seit 2008 hin

Im November 2011 erwirkte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid. Es gab an, aufgrund einer Abtretung am 18.09.2009 Inhaber der Hauptforderung aus dem Verbraucherdarlehensvertrag nebst Verzugszinsen und Nebenforderungen geworden zu sein. Der Bescheid konnte schließlich Ende August 2017 zugestellt werden - unter vorher mitgeteilten Adressen konnte das Gericht den säumigen Schuldner nicht ermitteln, oder er war bereits wieder verzogen. Das LG Gießen gab der Zahlungsklage statt. Das OLG Frankfurt a. M. wies die Berufung zurück: Der Anspruch des Geldhauses sei nicht verjährt, weil der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zulasten des Verbrauchers auch den Anspruch auf "Rückzahlung des Restdarlehens nach Kündigung des Darlehensvertrags" umfasse.

BGH: Aktivlegitimation nicht schlüssig vorgetragen

Die Revision zum BGH führte zum Ziel: Er verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Der rechtliche Ansatz der hessischen Richter sei korrekt. Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB beziehe sich auf die Forderung und könne damit auch bei einer Abtretung zugunsten des Empfängers wirken. Aus Sicht der Karlsruher Richter hat das OLG jedoch unzureichende Feststellungen zu mehreren relevanten Fragen getroffen. So, ob hier tatsächlich eine wirksame Abtretung an die Firma erfolgt sei. Das Landgericht habe zwar unstreitig festgestellt, die Sparkasse habe die Hauptforderung an die Inkassodienstleisterin abgetreten. Gleichzeitig habe es aber durch Bezugnahme auf ein Schreiben des Unternehmens eine widersprüchliche Feststellung getroffen. Aus diesem Dokument ergebe sich - im Gegensatz zu ihrer Angabe - als Inhaberin der Forderung für November 2010 eine GmbH. Diesem Widerspruch sei das OLG nicht weiter nachgegangen und habe auch die Firma nicht auf die Problematik hingewiesen, so der Vorwurf des BGH.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Das OLG Frankfurt a. M. habe zudem übersehen, dass der Zahlungsrückstand von 827 Euro nicht schlüssig vorgetragen worden und nicht nachvollziehbar sei. Es habe auch verkannt, dass dem Darlehensnehmer keine ausreichende Zahlungsfrist gesetzt worden sei. Dem Senat zufolge fehlten zudem Ausführungen zu der Frage, ob eine Fristsetzung nach § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. entbehrlich war, weil der Schuldner die Erfüllung seiner darlehensvertraglichen Verpflichtungen ernsthaft und endgültig verweigert haben könnte. Die Ausführungen des OLG zur Wirkung der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB seien rechtsfehlerhaft, so der BGH weiter. Es habe nicht ermittelt, ob und wann der Darlehensnehmer mit der Hauptforderung vor Ablauf der Regelverjährungsfrist in Verzug geraten sei. Zuletzt wiesen die Bundesrichter vorsorglich noch darauf hin, dass die Inkassogebühr nach dem RVG vom Landgericht in Höhe von 16 Euro zu hoch angesetzt worden war.

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.