Wunderlicher Richter: Verweigerte Untersuchung führt in den Zwangsruhestand

Ein Richter führte in einer Psychiatrie Anhörungen zu Unterbringungen durch, doch irgendwann meldete die Klinikleitung Bedenken hinsichtlich seiner eigenen Dienstfähigkeit an – eine Untersuchung lehnte er aber ab. Deshalb schaffte er es auch beim BGH nicht zurück in den aktiven Dienst.

Ein 59-jähriger Richter aus Hessen kommt nicht mehr zurück in den aktiven Dienst, nachdem er aufgrund verweigerter Untersuchungsanordnungen in den Ruhestand versetzt worden war. Dies bestätigte nun in letzter Instanz auch der BGH (Urteil vom 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24).

Der Mann hatte dienstlich mit Betreuungssachen zu tun, weshalb er oft für Anhörungen in einer psychiatrischen Klinik zu Besuch war. Dort gerierte er sich jedoch offenbar so merkwürdig, dass die Klinikleitung deutliche Hinweise auf eine "erhebliche Störung des Urteilsvermögens" und der Einsichtsfähigkeit des Richters sah. Daraufhin beschwerten sich die ärztlichen Direktoren der Klinik bei Gericht über ihn.

Der Präsident des Landgerichts ordnete eine Untersuchung der Dienstfähigkeit des Richters an und bezog sich dabei auch auf mehrere Vorfälle, bei denen sich der Mann gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Prozessbeteiligten unangemessen geäußert habe. Sämtlichen Untersuchungsanordnungen durch den Präsidenten – darunter eine Anamnese, Tests sowie ein Gespräch bei psychiatrischen Fachärztinnen und -ärzten, die ein Gutachten erstellen sollten - widersetzte sich der Richter. Sodann wurde er auf Antrag des Landes Hessen vom hessischen Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt a. M. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

BGH: Prozessfähig, aber dennoch nicht mehr für Dienst geeignet

Auf die Berufung des Juristen bestätigte auch der Hessische Dienstgerichtshof für Richter (OLG Frankfurt a. M.) die berechtigten Zweifel an dessen Dienstfähigkeit. Deutliche Hinweise auf eine erhebliche Störung von Urteilsvermögen und Einsichtsfähigkeit hätten in erster Linie die Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik geliefert, in denen geschildert werde, dass er die Unterbringung von Patientinnen und Patienten abgelehnt und deren sofortige Entlassung verlangt habe, die wegen fremdgefährdenden Verhaltens hätten fixiert werden sollen und deren Diagnose noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei. Anzeichen dafür, dass die detailreichen Schilderungen der Medizinerinnen und Mediziner falsch seien, seien nicht erkennbar. Der Richter gab indes nicht auf und zog vor den BGH – ebenfalls ohne Erfolg.

Der Spezialsenat für Disziplinarsachen von Richtern hielt den Mann grundsätzlich für uneingeschränkt prozessfähig: Er drücke sich zwar übertrieben aus, könne aber sein Anliegen, im aktiven Dienst zu bleiben, verständlich machen. Dennoch dürfe ein Richter, der sich wie hier – ohne genügende Entschuldigung – seiner angeordneten Untersuchung mehrfach entzieht, wie bereits zurecht vom Dienstgerichtshof entschieden, als dienstunfähig behandelt werden.

Der Senat stellte klar, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung alle rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien (§ 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG). Eine alternative Verwendung des Richters im Justizdienst sei nicht möglich, da ohne medizinisches Gutachten von vollständiger Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Die Ruhestandsversetzung sei daher rechtmäßig und verhältnismäßig.

BGH, Urteil vom 24.04.2025 - RiZ (R) 2/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 21. Mai 2025.

Mehr zum Thema