Bislang zuständige Senate überlastet
Die bislang in erster Linie mit diesen Diesel-Verfahren befassten Senate, der VI. und der VII. Zivilsenat, seien überlastet. Daher werde mit Wirkung zum 01.08.2021 vorübergehend ein VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper eingerichtet. Diesem sei die Zuständigkeit in "Diesel-Sachen" für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen.
Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers
Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liege beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats würden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben.
Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2021.
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