Ex-Frau verlangt Abfindung in Millionenhöhe
Eine Frau machte eine Abfindung aus ausländischen Anrechten ihres Ex-Manns von über zwei Millionen Euro geltend. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hatte die Ehe 2016 geschieden und regelte auch den Versorgungsausgleich. Die beiden hatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, wonach die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften mit dem 15.05.2015 enden und an die Stelle des Endes der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG treten sollte. Bis zu seinem Ruhestand im April 2015 arbeitete der Ehemann als Rechtsanwalt – zuletzt bei einer US-amerikanischen Sozietät. Dort sagte man ihm sogenannte "Retirement Benefits" zu. Diese beliefen sich zunächst auf eine monatliche Rente von 23.000 US-Dollar.
OLG: Rente der Sozietät steht noch nicht fest
Sowohl beim Amtsgericht als auch beim OLG Frankfurt am Main scheiterte der Antrag der Frau, da die Rentenbezüge des Mannes nach Grund und Höhe noch nicht feststünden. Zusätzlich glichen die Frankfurter Richter ein Anrecht der Frau aus. Der Ausgleich bei der Scheidung sei nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, da sie von inländischen Rentenversicherungen des Manns profitiere. Dagegen legte sie Rechtsbeschwerde ein und erzielte einen Teilerfolg.
BGH: Billigkeitsprüfung ist entscheidend
Der XII. Zivilsenat bestätigte allerdings die Auffassung des OLG, dass eine Abfindung der amerikanischen Versorgungszusage im Rahmen der Scheidung nicht möglich ist. Theoretisch könne eine Abfindung schon im Scheidungsverfahren erfolgen – wenn das Anrecht nach Grund und Höhe verfestigt sei. Letzteres sei hier aber nicht der Fall. Nach der vertraglichen Regelung seien die Zahlungen an den Ertrag und die Anzahl der in der Sozietät aktiven Partner gebunden. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls, so die Karlsruher Richter, steht damit nicht fest, dass die Rente zukünftig in gleicher Höhe oder überhaupt gezahlt werden wird. Damit müsse ein Ausgleich nach der Scheidung erfolgen. Gleiches gelte aber für das Anrecht der Ehefrau. Es sei unbillig dieses direkt auszugleichen, da der Ehemann potenziell über wesentlich höhere Rentenansprüche verfüge und gleichzeitig unklar sei, ob die Frau je daran teilhaben werde.