Eigenkapitalzinssätze der Stromnetzbetreiber: BGH bestätigt Bundesnetzagentur

Wie viel dürfen Netzbetreiber an ihren Investitionen verdienen? Darüber gab es Clinch zwischen den Unternehmen und der Bundesnetzagentur. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt.

In dem Prozess ging es um die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber. An die Zinssätze sind die Unternehmen gebunden, wenn sie Netzkosten in Rechnung stellen wollen. Über die Netzentgelte zahlen Netznutzer, also Haushalte, Gewerbe und die Industrie auch die Renditen der Betreiber. Während Investitionen durch höhere Verzinsungen also attraktiver werden, würden die Energiekosten auf der Verbraucherseite steigen.

Im Streit um die so regulierten Renditen auf ihre getätigten Investitionen haben Energienetzbetreiber wie E.ON vor dem BGH nun eine Schlappe eingesteckt. Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.10.2021 bestätigt, die darin als regulierende Behörde die Zinssätze für die Jahre 2024 bis 2028 für bestehende Anlagen auf 3,51% und für Neuanlagen auf 5,07% festgelegt hatte. Das OLG Düsseldorf hatte das im Vorjahr anders gesehen.

In der mündlichen Verhandlung am Dienstag hatte der BGH der Bundesnetzagentur einen "Ermessensspielraum bei der Wahl der richtigen Bemessungsmethode" zugesprochen. Dieser dürfe durch ein Gericht nicht untergraben werden. E.ON, der größte Strom-Verteilnetzbetreiber Deutschlands, zeige sich enttäuscht: "Wir nehmen die kurzfristige Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Bedauern zur Kenntnis und werden die Auswirkungen analysieren", teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. Dazu will E.ON allerdings die konkreten Entscheidungsgründe des Gerichts abwarten. Auf die aktuelle Geschäftsplanung habe das Urteil keine Auswirkung.

BGH

Redaktion beck-aktuell, zav, 19. Dezember 2024 (dpa).