Sachverhalt
In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinn des § 651c Abs. 1 BGB und verlangten von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hatte den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
BGH: Reiseleistung war insgesamt mangelhaft
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen auf die Revisionen der Kläger die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung sei insgesamt mangelhaft gewesen, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen, sodass sie auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch hätten nehmen können. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall treffe, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (das heißt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trage, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt werde, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.