Reiserücktrittsversicherung deckt auch Bonusmeilen ab
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Wer eine Reise bucht und sie mit erworbenen Bonusmeilen bezahlt, kann – wenn er die Reise nicht antreten kann – von seiner Reiserücktrittsversicherung auch den Wert der eingesetzten Bonusmeilen verlangen. Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, den Entschädigungsanspruch auf Geldleistungen zu beschränken. Das würde dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und auch dem Sinn und Zweck der Versicherung widersprechen. 

Reise in die USA wegen Krankheit nicht angetreten

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflug in die USA, die er mit Bonusmeilen aus dem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Wegen einer Erkrankung stornierte er aber diese Reise. Er wollte dann seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, in deren Vertrag es hieß, sie leiste bei Nichtantritt der Reise "Entschädigung… für die dem Reiseunternehmen …vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten". Die Versicherung lehnte ab, weil der Mann die Reise mit Bonusmeilen bezahlt hatte. Auch vor dem Amtsgericht und Landgericht Wuppertal drang er mit seiner Forderung nicht durch. Erst seine Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Verständnis des Versicherungsnehmers: Auch Ersatz der Bonusmeilen geschuldet

Der IV. Zivilsenat legt die obige Klausel dahingehend aus, dass ein verständiger Versicherungsnehmer sie so versteht, dass zu den im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, für die die Versicherung eintreten will, auch von ihm eingesetzte Bonusmeilen gehören. Jegliche Aufwendung, die er zur Bezahlung der Reise eingesetzt habe und nach dem Storno nicht erstattet bekommen habe, sei von diesem Verständnis erfasst, so der BGH. Eine Beschränkung auf Geld oder handelbare Leistungen (wie zum Beispiel einen Gutschein) sehe der durchschnittliche Verbraucher in der Klausel hingegen nicht.

Sinn und Zweck ist die Abfederung des finanziellen Risikos

Dem entspreche auch der Sinn und Zweck der Versicherung: Sie solle den Versicherungsnehmer vor solchen Kosten schützen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten könne. Der Reisewillige wolle sich von dem finanziellen Risiko, die eine Buchung Wochen oder gar Monate vor Antritt der Reise in sich birgt, befreien. Dabei sei es für ihn irrelevant, ob er für die Reise Geld oder Bonusmeilen einsetzt. Da die Vorinstanz nicht festgestellt hat, welcher Wert den eingesetzten Bonusmeilen zukommt, verwiesen die Karlsruher Richter den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.

BGH, Urteil vom 01.03.2023 - IV ZR 112/22

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2023.