Pauschalreise nicht angetreten
Eine Frau buchte für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise für rund 2.300 Euro, die sie gleich im Voraus bezahlte. Nachdem ihr Begleiter aber krank wurde, erklärte sie den Rücktritt vom Reisevertrag. Der Veranstalter zog ihr fast 2.000 Euro als pauschalierte Entschädigung ab und erstattete nur 340 Euro. Die Reisende wandte sich an ihre Reiserücktrittversicherung und holte sich dort ihre nutzlosen Aufwendungen für die ausgefallene Reise zurück. Die Versicherung forderte nun vom Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht den Betrag, der über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinausgeht. Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation ab. Erst vor dem Bundesgerichtshof war die Versicherung erfolgreich: Die Karlsruher Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück.
Anspruchsübergang nach § 86 VVG
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei einer Reiserücktrittsversicherung dem IV. Zivilsenat zufolge um eine Schadensversicherung, denn ihre Leistung richte sich konkret nach dem individuellen Reisepreis und den geltend gemachten Stornokosten. Der BGH bejahte auch die Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, der bei Leistungseintritt den Übergang des Anspruchs auf die Versicherung bestimmt, auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wenn es mit den völlig überhöhten Stornokosten eben dieser Anspruch sei, der den eingetretenen Schaden kompensiere, sei er als Ersatzanspruch anzusehen. Die Norm wolle verhindern, dass der Schädiger durch die Leistung des Versicherers entlastet werde, und der Versicherungsnehmer solle nicht bereichert werden.
Abgrenzung Schadensversicherer - Summenversicherer
Die Karlsruher Richter grenzten die Versicherungen wie folgt voneinander ab: Eine Summenversicherung - wie zum Beispiel die Lebensversicherung - verspreche eine im Voraus pauschal fixierte Geldleistung, die einen abstrakten Bedarf decke. Die Schadensversicherung - wie etwa die Haftpflichtversicherung - hingegen ersetze einen für jeden Einzelfall nach Eintritt des Versicherungsfalls konkret zu berechnenden Schaden.