Reiseportal muss Echtheit von Hotel-Bewertungen überprüfen
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Ein Hotel, das die Echtheit von negativen Kundenmeinungen auf einem Bewertungsportal anzweifelt, muss nicht näher begründen, warum der- oder diejenige kein Gast gewesen sein soll. Grundsätzlich reiche die Behauptung, dass es keinen Kontakt gegeben habe, heißt es in einem noch unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.08.2022. Das Portal sei verpflichtet, dem nachzugehen und die Bewertung zu überprüfen.

Anspruch auf Löschung

Tut der Betreiber dies nicht, hat das Hotel nach der Karlsruher Entscheidung Anspruch auf Löschung der fraglichen Bewertung. Eine beteiligte Anwaltskanzlei hatte das Urteil ins Internet gestellt. Ein BGH-Sprecher bestätigte am Freitag die Echtheit.

Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee klagte

Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4.000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen – im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos.

Vorinstanzen sind sich nicht einig

Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Das spreche für die Echtheit. Das Oberlandesgericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.

Hotel muss Zweifel nicht näher begründen

Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität "ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt", schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese "regelmäßig nicht überprüfen".

BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2022 (dpa).