Über BitTorrent Urheberrechte an Musikalbum verletzt
Ein Registrar (ein Unternehmen, das Registrierungen von Internet-Domains durchführt) hatte eine Domain bei der Registrierungsstelle ICANN registriert und die zur Verbindung erforderlichen Daten des Domaininhabers an sie weitergeleitet. Die Homepage ermöglichte Internetnutzern die Weiterleitung auf eine BitTorrent-Suchseite, mit deren Hilfe man ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum im Wege des Filesharings herunterladen konnte. Die Rechteinhaberin verlangte von dem Registrar die Kappung der Verbindung zur Domain, um weitere Verletzungen zu verhindern. In den Vorinstanzen war sie erfolgreich, die Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof führte zur Zurückverweisung.
Störerhaftung des Registrars ist ultima ratio
Eine Störerhaftung des Registrars ist dem BGH zufolge mit der eines Internetzugangsvermittlers vergleichbar: Beide erbringen eine im Allgemeininteresse liegende Dienstleistung. Der Registrar sorge durch Verwaltungsmaßnahmen dafür, dass die Seite für Internetnutzer erreichbar sei. Mit dem Inhalt der Website habe er nichts zu tun – in der Regel kenne er die Inhalte gar nicht. Daher können ihm laut I. Zivilsenat keine anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten der Seiteninhalte auferlegt werden. Vielmehr sei eine Haftung wegen einer Urheberrechtsverletzung nur dann angemessen, wenn der Rechteinhaber vorher erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die die Rechtsverletzungen selbst begangen haben – oder gegen den Host-Provider, der mit seiner Dienstleistung Hilfe zur Verletzung geleistet hat.
Voraussetzungen für die Haftung
Der Bundesgerichtshof formuliert drei Voraussetzungen für die Haftung eines Registrars für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte: Die Rechteinhaberin muss substanziiert darlegen, dass eine Rechtsverletzung auf der Seite stattfindet, dass unter der Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte erreichbar sind und dass sie erst erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist. Es sei denn, einem solchen Vorgehen fehlt jegliche Erfolgsaussicht. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken seien hierzu unvollständig, deshalb hat der I. Zivilsenat die Sache an das OLG zurückverwiesen.