Rechtsstreit um faire Vergütung für Kameramann von "Das Boot" geht weiter
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Der langjährige Streit des Chefkameramanns des Erfolgsfilms "Das Boot" um eine Nachvergütung geht weiter. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts München, das ihm 438.000 Euro zugesprochen hatte, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Maßgeblich für das Urteil waren “systematische Fehler“ bei der Berechnung durch die Münchener Richter.

Großer Erfolg - kleines Salär

Der Anfang der 80er Jahre produzierte Film "Das Boot" über die Unterwasserschlacht im Atlantik spielte unerwartet viele Millionen Euro ein. Kameramann Jost Vacano (87) hatte für seine Arbeit umgerechnet etwa 104.000 Euro erhalten. Seit 2002 gibt es im Urheberrecht den sogenannten Fairnessparagrafen, der eine Nachvergütung vorsieht, wenn die vereinbarte Gegenleistung und die später erzielten Erträge in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Auf dieser Basis verlangt Vacano von der Produktionsgesellschaft Bavaria Film, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und dem Videoverwerter seit mehr als einem Jahrzehnt eine gehörige Aufstockung seiner Vergütung. Die erste Stufe war mit einer Auskunftsklage erfolgreich, die Parteien streiten sich nunmehr um die darauf gestützte Zahlungsklage. Der Kameramann hatte vor dem LG München I teilweise Erfolg, auf die Berufung aller Parteien sprach ihm das OLG München rund 400.000 Euro zu. Die Beklagten zogen hiergegen vor den Bundesgerichtshof - und hatten dort teilweise Erfolg.

Falsche Berechnungsgrundlage gewählt

Aus Sicht des unter anderem für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats hat das OLG München  bei der komplizierten Berechnung der möglichen Ansprüche systematische Fehler gemacht. Es habe für das in § 32a UrhG maßgebliche auffällige Missverhältnis die gesamte erhaltene Vergütung in Höhe von rund 104.000 Euro gegenüber jedem einzelnen Beklagten zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankomme. Gebe es - wie im vorliegenden Fall - einen Vertragspartner, der mehreren Dritten unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, müsse bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der - zu schätzende - Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden, so der BGH.

Parallelverfahren gegen ARD

Parallel zu diesem Verfahren läuft noch ein weiterer Prozess, in dem der Kameramann die übrigen acht ARD-Anstalten, die "Das Boot" vielfach ausgestrahlt hatten, verklagt. Auch hier hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, mit der das Oberlandesgericht Stuttgart eine Nachvergütung bejaht hatte, auf und verwies die Sache zurück. Der BGH hält es grundsätzlich für möglich, dass Vacano von den Anstalten mehr Geld zusteht - denn die Sender hätten mit den gefüllten Sendeplätzen Ausgaben für eigene Produktionen gespart. Aber auch hier wurde falsch gerechnet. Laut OLG ist geplant, den Streit am 7. Juli neu zu verhandeln.

BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021 (ergänzt durch Material der dpa).