Rechtskrafterstreckung bei Klageabweisung gegen den Versicherer
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Wurde nach einem Verkehrsunfall die Klage gegen den Kfz-Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen, kann der Halter nicht mehr verklagt werden. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn die Klage lediglich am Nachweis der Aktivlegitimation gescheitert ist. Dies stelle eine Entscheidung in der Sache dar.

Klage gegen den Pkw-Halter nach erfolgloser Direktklage

Die Parteien stritten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Ein Autofahrer hatte im September 2015 den VW Touran seiner beklagten Schwiegermutter am rechten Straßenrand in einer Kurve geparkt und die Fahrertür geöffnet. Ein anderer Fahrer fuhr mit dem Hyundai seiner Ehefrau an ihm vorbei und kollidierte mit einem entgegenkommenden Motorrad. Die Eigentümerin des Hyundai nahm zunächst den Haftpflichtversicherer und den Schwiegersohn erfolglos vor dem AG Fürth/Odenwald und dem LG Darmstadt auf Schadensersatz in Anspruch. Die Frau habe ihre Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Fahrzeugs nicht konkret dargelegt, so die Begründung der Richter. Daraufhin verklagte sie die Halterin des VW. Die Klageabweisung sei lediglich aus formellen Gründen erfolgt. Das AG Frankfurt a. M. wies diese gleichwohl wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Fürth/Odenwald nach § 124 Abs. 1 VVG als unzulässig ab. Dieser Auffassung stimmte das dortige Landgericht zu. Die dagegen eingelegte Revision blieb beim BGH ohne Erfolg.

BGH: Reichweite der Rechtskrafterstreckung ist entscheidend

Dem VI. Zivilsenat zufolge ist eine Klage gegen den Halter dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zuvor zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war. Der Haftpflichtversicherer solle nicht Gefahr laufen, trotz eines für ihn günstigen Urteils im Fall der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch verpflichtet zu werden. Laut BGH erfolgt die Rechtskrafterstreckung auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte. Die Abweisung der Klage sei dann eine solche aus materiell-rechtlichen Gründen und habe zur Folge, "dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht."

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 883/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2021.