Auswahl des Betreuers: Wunsch wichtiger als objektive Kriterien
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Wünscht eine Person für sich einen bestimmten Betreuer, so ist dies auch dann zu respektieren, wenn ein anderer Betreuer objektiv vorteilhaft für sie wäre. Eine Betreuung darf dann laut BGH unter Umständen nur eingerichtet oder erweitert werden, wenn dem Willen der zu betreuenden Person entsprochen wird.

Für eine 1985 geborene Frau mit Asperger-Syndrom wurde 2014 eine rechtliche Betreuung unter anderem für Finanz- und Versicherungsfragen angeordnet. 2022 regte der Betreuer an, die Betreuung auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zu erweitern. Hintergrund war, dass das Sozialamt wegen fehlender Mitwirkung der Frau keine Beträge mehr an die Krankenkasse zahlte, nachdem diese auf Anraten ihrer Mutter ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden wollte.

Das AG kam der Anregung nach und übertrug dem bisherigen Betreuer auch den neuen Aufgabenkreis. Hiermit war die Betreute nicht einverstanden: Sie wünschte sich ihre Mutter als Betreuerin für den Bereich der Gesundheitsvorsorge. Vor dem LG hatte sie damit keinen Erfolg. Nun gab der BGH der Frau recht (Beschluss vom 10.01.2024 XII ZB 217/23).

Zwar habe sich diese grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass ihre Betreuung um den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge erweitert wird. Sie habe aber gleichzeitig zu verstehen gegeben, dass sie mit der Betreuung durch den bisherigen Betreuer unzufrieden ist und sich ihre Mutter als Betreuerin für die Gesundheitssorge wünsche. Sie habe damit die Erweiterung der Betreuung an die Bedingung geknüpft, dass insoweit ihre Mutter als Betreuerin bestellt wird, betont der BGH. Beruhe dieser Wunsch auf einer freien Willensbildung, müsse er respektiert werden. Dass die Fortführung der bestehenden Betreuung für die Betroffene objektiv vorteilhaft wäre, ändere daran nichts.

Der BGH hat den Rechtsstreit zurückverwiesen: Das LG müsse nun Feststellungen zu der Frage treffen, ob der Wunsch der Betreuten auf einer freien Willensentscheidung beruht. Entscheidend sei, ob die Frau einsichtsfähig sei und nach dieser Einsicht auch handeln könne. Insbesondere müsse sie in der Lage sein, sich "von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen".

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - XII ZB 217/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 26. Februar 2024 (ergänzt durch Material der dpa).