Recht auf zeitlich flexible und kostenlose Umbuchung nach Flugannullierung
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Reisende, deren Flug annulliert wird, können selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten und müssen dafür auch dann keine Zuzahlung leisten, wenn der Ersatzflug deutlich später erfolgen soll. Voraussetzung sei lediglich, dass auf dem gewünschten Flug noch Plätze verfügbar sind, entschied der Bundesgerichtshof in zwei Fällen, in denen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Umgang der Lufthansa mit coronabedingten Flugausfällen beanstandet hatte.

Streit um Aufpreis für Umbuchung nach Corona-Flugausfällen

Im vorliegenden Fall hatte die Lufthansa wegen der Coronapandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert. Zwei Betroffene wählten gemäß ihrer Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres beziehungsweise im Folgejahr. Einen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung wollte die Lufthansa aber nicht kostenlos, sondern nur gegen Aufpreis ermöglichen. Nachdem die dagegen gerichteten Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in den Vorinstanzen erfolglos waren, legte sie Revision ein.

BGH bejaht flexibles und kostenloses Umbuchungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat den Revisionen nunmehr stattgegeben und der Fluglinie das bisherige Vorgehen untersagt. Bei einer Flugannullierung hätten Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Dies gelte auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie. Entschieden sie sich für eine Ersatzbeförderung, müsse die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen auch auf einen deutlich späteren Zeitpunkt ermöglichen.

Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. "Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt", sagte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. Damit herrsche in einer wichtigen Grundsatzfrage nun Klarheit für die Verbraucher.

BGH, Urteil vom 27.06.2023 - X ZR 50/22

Redaktion beck-aktuell, 27. Juni 2023.