Rail & Fly als Bestandteil einer Pauschalreise
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Gewinnt ein Kunde anhand der Werbeunterlagen den Eindruck, dass beim Start der Bahntransfer zum Flughafen eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin ist, haftet sie auch für die Verspätung eines Zugs. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass insbesondere das Angebot eines Zug-zum-Flug-Pakets, das im Pauschalpreis inbegriffen ist, zu dem berechtigten Eindruck des Reisenden führt, dass es sich um einen eigenen Service des Unternehmens handelt.

Reise nach Kuba mit Zug-zum-Flug-Paket

Zwei Personen hatten 2017 bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Kuba für 3.598 Euro gebucht. Mit im Preis inbegriffen waren ihre Zugtickets vom Heimatort zum Startflughafen Düsseldorf. Sowohl im Werbeprospekt als auch in der Buchungsbestätigung wird das Rail & Fly-Ticket als "Vorteil" bezeichnet. In Letzterer heißt es, das Paket werde in Kooperation mit der Deutschen Bahn angeboten. Für weitere Informationen zu ihrem "Anreise-Service"  verwies die Veranstalterin auf ihre eigene Webseite. Die Reisenden nahmen einen Zug, der planmäßig zweieinhalb Stunden vor dem Abflug am Airport eintreffen sollte – leider hatte er über zwei Stunden Verspätung, sodass sie das Flugzeug verpassten. Von der Reiseveranstalterin verlangten sie daraufhin die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 50% desselben. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab.

Zugfahrt: Eigenleistung oder Fremdleistung?

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Karlsruher Richter halten das Rail & Fly-Ticket für eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin: Sie sei nicht nur als Vermittlerin eines Angebots der Deutschen Bahn aufgetreten, sondern habe den Bahntransfer als eigene, vom Pauschalpreis umfasste Leistung angeboten. Maßgeblich sei, was der Kunde aufgrund der Prospektangaben annehmen müsse. Da die Zugfahrt nicht extra berechnet werde, gehe der Reisende von einem Angebot der Veranstalterin aus. Dieser Eindruck werde durch den Verweis auf die eigene Homepage für weitere Informationen zum Anreiseservice verstärkt; daran ändere auch die Bezeichnung als bloßer "Vorteil" nichts. Dieser Bewertung stehe nicht entgegen, dass sich die Kunden selbst eine Bahnverbindung auswählten. Die Verspätung des Zugs ist – entgegen der Auffassung des OLG Koblenz – dem X. Zivilsenat zufolge ein Mangel nach § 651c Abs. 2 BGB aF, für den die Veranstalterin einzustehen hat. Das Berufungsgericht hat nun noch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - X ZR 29/20

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2021.