Qualifizierte elektronische Signatur genügt für Handelsregister nicht

Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Dazu bedarf es bei der Übermittlung der Bestätigung durch einen Notar. Die alleinige Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur des Antragstellers ist laut Bundesgerichtshof hingegen aufgrund der Funktion des Handelsregisters unzureichend.

Übersendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors

Eine britische Limited hatte im März 2014 beim AG Frankfurt am Main eine Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Übersendung der Unterlagen erfolgte auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des directors und alleinigen Gesellschafters der Firma. Das Unternehmen hatte die Unterlagen von einem Ortsgericht öffentlich beglaubigen lassen. Das AG teilte ihr mit Zwischenverfügung vom Juni 2014 mit, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, weil unter anderem das nach § 39a BeurkG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 HGB erforderliche elektronische Zeugnis eines Notars fehle. Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde insoweit zurück, da die Form tatsächlich nicht gewahrt worden sei. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg. Dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt (EuZW 2019, 827) und dem EuGH vorgelegt. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union macht eine Entscheidung überflüssig, so dass der BGH den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufhob (NZG 2021, 702) und das Revisionsverfahren fortsetzte.

BGH: Besondere Richtigkeitsgewähr ist entscheidend

Der II. Zivilsenat stimmte dem Registergericht zu. Die Erklärung sei zwar öffentlich beglaubigt nach § 129 Abs. 1 BGB gewesen. Ihr habe es aber an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 39a BeurkG vorgeschriebenen Form gefehlt, weil sie nicht mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars versehen worden sei. Aus Sicht der Karlsruher Richter regelt § 126a BGB die elektronische Form nicht abschließend. In diesem Zusammenhang kläre § 126a Abs. 1 BGB lediglich die bei der Erstellung der elektronischen Erklärung einzuhaltende Form, beantworte nicht aber die weitere Frage, was bei der anschließenden elektronischen Übermittlung dieser Erklärung zu beachten sei. In Anbetracht der Publizitäts-, Verkehrsschutz- und Informationsfunktion des Handelsregisters bedürfe es insofern einer besonderen Richtigkeitsgewähr, für die die Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach § 39a BeurkG geboten sei.

BGH, Beschluss vom 15.06.2021 - II ZB 25/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2021.