BGH prüft Knöllchen-Streit auf privatem Klinikparkplatz

Falschparker auf Privatparkplätzen könnten möglicherweise bald größere Probleme bekommen. Der Bundesgerichtshof prüft einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Auto dreimal vor zwei Krankenhäusern falsch parkte (Az.: XII ZR 13/19). Die Halterin weigerte sich, die Knöllchen von insgesamt 75 Euro zu zahlen. Sie bestritt, das Auto gefahren zu haben. Weil ungeklärt blieb, wer tatsächlich am Steuer saß, hatten das Amts- und später das Landgericht Arnsberg die Klage des privaten Parkplatzbetreibers auf Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" sowie der Kosten für Halteranfragen und Inkassogebühren von insgesamt etwa 215 Euro abgewiesen.

Private Betreiber können nur Fahrer in Anspruch nehmen

Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, wo der Halter die Knöllchen bezahlen muss, können sich private Betreiber nur an den Fahrer halten. Den Vorinstanzen zufolge muss der Betreiber beweisen, dass die Frau und nicht jemand anders fuhr – etwa mit einem Parkwächter oder Videoüberwachung.

Zumutbarkeit für Betreiber fraglich

Bei der BGH-Verhandlung am 27.11.2019 in Karlsruhe äußerte der Vorsitzende Richter "erhebliche Bedenken", ob das für den Betreiber zumutbar war, zumal selbst eine Videoaufnahme die Identität nicht eindeutig klären könnte. "Es könnte eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten vorliegen." Diese greift, wenn der Kläger nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen kann, wer gefahren ist und der Halterin die Auskunft möglich und zumutbar ist. Mit einem Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet.

Streit um Parken auf privaten Parkplätzen kein Einzelfall

Im vorliegenden Fall wurde das Auto zweimal auf einem Parkplatz für Krankenhausmitarbeiter abgestellt, einmal wurde die Höchstparkdauer überschritten. Streit um das Parken auf privaten Parkplätzen, etwa vor Supermärkten oder Baumärkten, gibt es öfter. 2009 entschied der BGH, dass ein Falschparker auf einem Kundenparkplatz abgeschleppt werden durfte.

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2019 (dpa).

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