Privat Krankenversicherte können Auskunftsanspruch zu früheren Prämienanpassungen haben
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Versicherte können laut BGH unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung verlangen. Das Berufungsgericht muss nun erneut über die Auskunftsklage eines Mannes entscheiden, der an deren Wirksamkeit zweifelte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann einem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben grundsätzlich ein solcher Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setze zunächst voraus, dass überhaupt noch Rückzahlungsansprüche wegen früherer unwirksamer Prämienerhöhungen bestehen könnten. Darüber hinaus sei erforderlich, dass der Versicherte nicht mehr über die notwendigen Informationen verfüge und sich diese auch nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen könne. Es sei dann zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände müsse der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen.

Ein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen folge laut BGH hingegen nicht aus der DS-GVO. Es handele sich hierbei nicht um personenbezogene Daten. Zudem ergebe sich aus der DS-GVO nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach dem Gesetz Auskunft zu erteilen wäre. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente gebe es dagegen nicht.

Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 27. September 2023.