BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch kann auch gegenüber AGs in mehrheitlich öffentlicher Hand bestehen

Der presserechtliche Auskunftsanspruch kann auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2017 klar (Az.: I ZR 13/16).

Journalist recherchiert Finanzierung SPD-naher Blogs

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfe der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

Von Kommunen gehaltene Aktiengesellschaft im Visier

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.

OLG bejaht zeitlich beschränkten Auskunftsanspruch

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen (BeckRS 2013, 196641), das Oberlandesgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt (ZD 2016, 439). Es hatte angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG Nordrhein-Westfalen zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG Nordrhein-Westfalen unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.

BGH sieht in Aktiengesellschaft auskunftspflichtige Behörde

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter. Der BGH hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der BGH hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG Nordrhein-Westfalen angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist laut BGH in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.

BGH räumt öffentlichem Informationsinteresse für Zeit von 2009 bis 2013 Vorrang ein

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG Nordrhein-Westfalen berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasse allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies sei vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2017.

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