Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag
Lorem Ipsum
penofoto.de / stock.adobe.com

Ein Energielieferant hat nicht nur das Recht, sondern – soweit im Kundeninteresse erforderlich – auch die Pflicht,  unwirksam gewordene Preisanpassungsklauseln regelmäßig an die Gesetzeslage anzupassen, um einen Ausgleich zwischen den Interessen von Kunden und Versorger zu schaffen. Die 2019 erfolgte Einführung einer Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis durch einen Berliner Fernwärmeversorger ist damit grundsätzlich zulässig. Ihre Wirksamkeit muss aber – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen – näher geprüft werden, betonte der Bundesgerichtshof.

Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag unwirksam

Ein Berliner Hauseigentümer schloss 2009 mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag für die Versorgung seines Wohngebäudes mit Fernwärme. Der Vertrag enthielt eine Preisanpassungsklausel, die sich 2019 als unwirksam erwies, weil der Endkunde durch die Berechnung des Arbeitspreises unangemessen benachteiligt wurde. Daraufhin veränderte das Unternehmen die Klausel und teilte dieses ihren Kunden mit. Der Hauseigentümer verlangte daraufhin die aufgrund der unwirksamen Anpassungsklausel gezahlten Mehrbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 in Höhe von rund 3.500 Euro zurück. Das Landgericht Berlin gab der Klage überwiegend statt, das Kammergericht wies die Zahlungsklage zurück. Eine einseitige Veränderung der Preisänderungsklausel erklärte es aber für rechtswidrig. Beide Parteien erhoben die Revision zum BGH.

Kein Rückzahlungsanspruch trotz Unwirksamkeit der Preiserhöhung

Der Berliner hat dem BGH zufolge keinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil der Liefervertrag ergänzend auszulegen sei: Durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden, die nach den §§ 133, 157 BGB so zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preiserhöhung nur innerhalb drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichtigt worden ist, zurückverlangen könne (Dreijahreslösung). Habe er den Fehler hingegen erst später beanstandet, gelte der zu Unrecht erhöhte Preis als vereinbart. Die Karlsruher Richter legten die Frage der Vereinbarkeit ihrer Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie (93/13/EWG) auch nicht dem EuGH  vor, weil dies in der europäischen Rechtsprechung bereits vollumfänglich geklärt sei.

Anforderungen an Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln

Das Unternehmen hat dem BGH zufolge nicht nur das Recht, sondern sogar – bei entsprechendem Kundeninteresse – die Pflicht, seine Preise regelmäßig anzupassen. Die Vertragsklausel zur Preisanpassung sei an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu messen. Danach seien sowohl die Kostenentwicklung der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Markt zu berücksichtigen. Mit dieser kosten- und marktorientierten Preisbemessung werde ein angemessener Ausgleich der Interessen sowohl des Unternehmens als auch des Endkunden erreicht. Der VIII. Zivilsenat betonte, dass der Versorger dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass die Neuregelung rechtlichen Anforderungen genügt. Die Sache wurde an das KG zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zur Wirksamkeit der 2019 erfolgten Preisanpassung für den Arbeitspreis treffe.

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2022.