Ein Mann hatte sich mit seinem Nachbarn so schwer und nachhaltig überworfen, dass er sich wünschte, der Nachbar würde schwer verletzt werden und als Pflegefall nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren können – zum Beispiel durch eine Brandstiftung. Da er selbst keine Kontakte ins kriminelle Milieu hatte, wandte er sich an einen Bekannten, mit dem er verabredete jemanden zu suchen, der den verhassten Nachbarn für 10.000 Euro möglichst vor Weihnachten 2021 "beseitigen" würde. Der Bekannte fragte drei Personen, die aber alle ablehnten. Als die Polizei von dem Plan erfuhr, wurde das Vorhaben vorerst auf Eis gelegt.
Das LG Magdeburg sprach den Mann und seinen Bekannten vom Vorwurf der Verabredung zu einem Verbrechen frei, weil es in der Vereinbarung noch eine straflose Vorbereitungshandlung sah. Die Revision der Staatsanwaltschaft vor dem BGH war erfolgreich: Das LG muss nun erneut entscheiden.
Wo geht die straflose Vorbereitung in die Verabredung eines Verbrechens über?
Der 6. Strafsenat (Urteil vom 29.11.2023 – 6 StR 179/23) bejahte eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 2 StGB: Nach den Feststellungen des LG haben sich die beiden Angeklagten miteinander verabredet, einen anderen zu einem bestimmten Verbrechen anzustiften. Anders als die Magdeburger Richterinnen und Richter sieht der BGH eine hinreichende Konkretisierung der Haupttat und auch der Anstiftung: Nach der Abrede, jemanden zu suchen, der das Tatopfer noch vor Weihnachten mindestens schwer verletzten sollte, weil er seinem Nachbarn verhasst war, stünden die Begehungsweise, das Opfer, der Tatzeitraum und das Motiv der Haupttat im Wesentlichen fest.
Die Leipziger Richterinnen und Richter halten es für unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Verabredung noch nicht einmal klar war, ob die Beschuldigten überhaupt jemanden finden würden, den sie zu der Tat anstiften könnten. Im Hinblick auf den Zweck des § 30 StGB, das potenzielle Opfer eines Verbrechens zu schützen und deshalb bereits die Verabredung unter Strafe zu stellen, komme der Frage, ob die Angeklagten einen geneigten Täter finden, keine Bedeutung zu, weil sie vom Willen der Angeklagten losgelöst sei.
Auch der Wille der beiden, es dem unmittelbaren Täter zu überlassen, wann genau und in welcher Weise er den Nachbarn verletzt, stehe dem nicht entgegen, so der 6. Strafsenat weiter. Denn die Angeklagten hätten deutlich gemacht, dass sie, welche Folgen auch immer eintreten würden, diese billigend in Kauf nehmen. Ein bedingter Vorsatz der beiden sei auch zu bejahen, wenn sie aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden seien.