BGH präzisiert markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen

Ein Markeninhaber kann sich der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.07.2019 entschieden (Az.: I ZR 29/18 – ORTLIEB II).

Schutz für Sport- und Freizeittaschen

Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung "Ortlieb" vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die unter anderem Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht. Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen "Amazon" auf.

Klägerin bietet Produkte nicht auf Plattform an

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb Gepäcktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf "www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

OLG: Zeichen "ORTLIEB" wurde benutzt

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen "ORTLIEB" benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.

Berechtigte Interessen des Markeninhabers müssen gewahrt bleiben

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist. Grundsätzlich stehe allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Werde eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, sodass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

Klagemarke in streitigen Anzeigen irreführend verwendet

So lag der Fall in dem vom BGH entschiedenen Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach Ansicht des BGH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwarte der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte – unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen – von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – beispielsweise "www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche" – suggeriere vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite "www.amazon.de" führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, werde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke könne sich die Klägerin widersetzen.

Haftung bei Angebot von Fremdprodukten

Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.

BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2019.