In dem Vertag einer Kranken- und Pflegeversicherung heißt es zur Beitragsanpassung, dass sich Leistungen zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern könnten. "Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten."
Gesetzlich vorgesehen ist, dass Versicherer Tarife anpassen, wenn von einer längerfristigen Abweichung der erforderlichen Leistungen vom kalkulierten Umfang um mehr als 10% auszugehen ist. Nach dem Vertrag im konkreten Fall war das auch schon ab einer Abweichung von mehr als 5% möglich, aber nicht zwingend.
BGH: Kein Nachteil für Versicherungsnehmer
Der BGH gab der Revision des Versicherers statt. Nun muss das Oberlandesgericht Rostock neu verhandeln.
Die Klausel weiche nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab. Das Versicherungsaufsichtsgesetz erlaube es, einen zusätzlichen niedrigeren Schwellenwert in den Versicherungsbedingungen festzusetzen. Damit sollten auch große Prämiensprünge vermieden werden.
Die Klausel benachteilige Versicherte auch nicht unangemessen. Sie erlaube dem Versicherer, die Prämien in beide Richtungen anzupassen - also sowohl zu erhöhen als auch zu senken -, ohne den Versicherer dazu zu verpflichten.