Prämienanpassung und Altersrückstellung

Ein privater Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge jenen für die Alterungsrückstellung entsprechen. Deren Berechnung kann dem Bundesgerichtshof zufolge kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung beruht. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Versicherer.

Versicherungsnehmer gegen Beitragserhöhungen

Ein Versicherter verlangte von seinem privaten Krankenversicherer unter anderem die Rückzahlung von auf Prämienerhöhungen entfallenden Anteilen. Die Beklagte hatte ihn über den Beitragsanstieg zum 1. Januar jeweils im November des Vorjahres für 2013, 2015, 2016, 2017 sowie 2019 schriftlich informiert. Der Kläger hielt die Erhöhungen für unrechtmäßig. Die Assekuranz weigerte sich, ihm die überzahlten Beiträge zurück zu zahlen. Das LG Köln wies die Feststellungsklage – erweitert um die Herausgabe sämtlicher Nutzungen – vollständig ab. Anders beim dortigen Oberlandesgericht, das die Versicherung zur Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge vom 01.01.2016 bis 31.07.2019 in Höhe von rund 4.000 Euro verurteilte. Zudem stellte es fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. In den Mitteilungsschreiben für die Beitragserhöhungen der Jahre 2013, 2015 sowie 2016 habe die erforderliche Rechnungsgrundlage nach § 203 Abs. 5 VVG gefehlt, anders als bei den Änderungsschreiben für 2017/2019. Die Revision beim BGH hatte teilweise Erfolg.

Alterungsrückstellung kein Vermögensverlust

Entgegen der Ansicht des OLG war die Prämienanpassung im Tarif zum 01.01.2013 dem Versicherungssenat zufolge formell nach § 203 Abs. 5 VVG wirksam. Zutreffend sei das OLG aber davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt habe, der Höhe nach uneingeschränkt umfasse. Denn im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung komme eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweise. Die Assekuranz könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen unter anderem für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung entsprächen. Deren Berechnung könne – unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen – kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruhe, betont der BGH. Die Bereicherung sei auch nicht weggefallen, da die Beklagte bereits in den Vorinstanzen keine Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung dargelegt habe.

BGH, Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2022 (ergänzt durch Material der dpa).