Es ist für viele privat Versicherte ein jährliches Ärgernis, wenn wieder einmal ein Schreiben ihres Krankenversicherers mit einer Beitragserhöhung ins Haus flattert. Manche Kunden gehen gerichtlich dagegen vor, denn die Versicherer dürfen die Beiträge nicht einfach willkürlich erhöhen. Ganz so einfach ist es aber nicht, Beitragserhöhungen anzugreifen, wie eine Entscheidung des BGH vom Mittwoch zeigt (Urteil v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22).
Ein Versicherter hatte gegen eine Beitragserhöhung geklagt und damit in zwei Instanzen überwiegend Erfolg gehabt. Die Gerichte waren der Meinung, dass die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung des Klägers unwirksam sei, weshalb diese die zu viel gezahlten Prämienanteile erstatten müsse.
Der BGH hob das Berufungsurteil nun auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Berücksichtigen muss das LG Berlin nun, dass sogenannte Limitierungsmaßnahmen der Krankenversicherer nur bei groben Fehlern eine Beitragserhöhung unwirksam machen, sofern die Kalkulation im Übrigen korrekt ist.
BGH: Keine Motiv- und Begründungskontrolle bei Limitierung
Private Krankenversicherungen dürfen ihre Beiträge nur dann anheben, wenn dies aufgrund gestiegener Kosten notwendig ist, was sie dann auch im Detail begründen müssen. In diesem Fall müssen sie die Erhöhung aber möglichst gering halten und sollen hierfür auch auf Mittel aus Rückstellungen für Beitragserstattungen zurückgreifen.
Bei der Kalkulation einer Beitragsanpassung verfahren die Versicherer daher zweistufig: Im ersten Schritt berechnen sie die gestiegenen Kosten, die als Grundlage der Erhöhung dienen. Im Anschluss daran überprüfen sie, ob die Beitragserhöhung gemäß § 155 Abs. 2 VAG durch die Verwendung von Mitteln aus Rückstellungen begrenzt werden kann. Dieser zweite Schritt wird nach dem BGH - im Gegensatz zum ersten Schritt - keiner Motiv- oder Begründungskontrolle unterzogen. Nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten begründeten einen Gesetzesverstoß, so der IV. Zivilsenat.
Versicherter muss fehlerhafte Limitierungsmaßnahme beweisen
Doch auch wenn die Limitierungsmaßnahme fehlerhaft ist, führt dies nicht etwa dazu, dass eine Beitragserhöhung unwirksam wäre, betonte der BGH. Einzelne Versicherte könnten dann lediglich, soweit sie durch die fehlerhafte Kalkulation konkret beeinträchtigt seien, einen Anspruch auf weitere Limitierung, also auf dauerhafte Absenkung ihrer individuellen Prämie, haben.
Dafür, dass die Limitierungsmaßnahme fehlerhaft ist, tragen die Versicherten nach Ansicht der Karlsruher Richterinnen und Richter im Übrigen die Beweislast. Da sie die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen könnten, treffe diesen allerdings eine sekundäre Darlegungslast.
Der Versicherer müsse dazu die Parameter, nach denen die Limitierungsentscheidung getroffen werde, offenlegen. Er sei jedoch nicht zur Vorlage eines umfassenden, sich auf alle mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts verpflichtet.