Nach Hauptverhandlung kein Kontakt mehr
Eine Frau wurde vom Landgericht Mönchengladbach an einem Hauptverhandlungstag wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub verurteilt. Zwei Tage später gewährte ihr der Vorsitzende der Strafkammer einen Pflichtverteidigerwechsel. Der neue Verteidiger erhob dann die Revision und begründete sie mit der allgemeinen Sachrüge. Acht Monate später beantragte die Angeklagte erneut einen Austausch ihres Pflichtverteidigers, weil sie ihren Anwalt seit der Hauptverhandlung nicht mehr gesehen habe und er jeglichen Kontakt zu ihr verweigere. Ihr Pflichtverteidiger habe die Revisionsbegründung nicht mit ihr vorbereitet und ihr auch keine Kopie zugesandt. Der 3. Strafsenat bat den Verteidiger erst schriftlich und dann sogar telefonisch um eine Stellungnahme, die jedoch nicht erfolgte. Danach gab der Senatsvorsitzende dem Antrag statt.
Vertrauensverhältnis endgültig zerstört
Der Austausch des Pflichtverteidigers war dem BGH zufolge nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 StPO vorzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Mandantin endgültig zerstört war. Dafür spricht dem 3. Strafsenat zufolge der fehlende Kontakt über Monate hinweg, obwohl die Mandantin sich um einen Kontakt bemüht habe. Wenn sie dann noch nicht einmal die Revisionsbegründung kenne, sei von der endgültigen Zerrüttung des Vertrauens auszugehen. Für die Richtigkeit des Vorbringens, der Anwalt sei unerreichbar für sie, spreche auch sein Verhalten dem BGH gegenüber.