Pflichtverteidiger nur für unverteidigten Angeklagten

Einem Angeklagten kann für die Anfertigung der Revisionsbegründung nur dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn sein bisheriger Wahlverteidiger das Mandat niederlegt. Der Bundesgerichtshof wies einen Wiedereinsetzungsantrag durch einen neuen Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ab, weil dieser nicht vorgetragen hatte, warum sein Mandant gehindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen.

Anwalt wollte ohne Honorar keine Revision begründen

Ein Mann wurde unter anderem wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Ansbach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von rund dreieinhalb Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte er selbst Revision zum BGH ein. Nachdem seinem Wahlverteidiger das Urteil zugestellt worden war, teilte der Angeklagte dem LG kurzfristig mit, er habe kein Vertrauen mehr in seinen Verteidiger und könne ihn auch nicht bezahlen. Er forderte deshalb die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Anfertigung der Revisionsbegründung. Drei Wochen später schrieb ihm der Vorsitzende, eine Beiordnung könne erst erfolgen, nachdem sein Verteidiger das Mandat niedergelegt habe. Nach Fristablauf ging die Niederlegung und die Verteidigungsanzeige durch einen neuen Rechtsanwalt ein. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis "von Amts wegen", forderte Fristverlängerung und erhob höchst vorsorglich die Sachrüge. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig

Der Antrag genügte dem BGH zufolge nicht einmal den formalen Anforderungen: Nach § 45 Abs. 2 StPO seien die Tatsachen, warum der Mann ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, glaubhaft zu machen. Hier habe der Antrag die Umstände seiner Säumnis noch nicht einmal benannt. Der Akte sei zu entnehmen, dass er über die gesamte Dauer der Revisionsbegründungsfrist verteidigt gewesen war. Einem verteidigten Angeklagten sei im Hinblick auf § 143a StPO kein Pflichtverteidiger beizuordnen. Außerdem hätte der Angeklagte sich um einen zügigen Anwaltswechsel bemühen oder die Begründung seiner Revision selbst zur Geschäftsstelle erklären können.

BGH, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 StR 387/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2021.