Zinssatz in Abhängigkeit von Kundenverbindung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) störte sich am Internetauftritt einer Bank. Diese hatte für ihr Girokonto "AktivKonto" angegeben, dass für Überziehungen "aktuell bis zu 10,90% Zinsen p. a." anfielen. In einem kleiner gedruckten Klammerzusatz ergänzte sie: "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung." Im gesondert abrufbaren "Preisaushang" fand sich dann ohne besondere Hervorhebung die Angabe des Mindestzinses in Höhe von 7,90% pro Jahr. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage statt und wurde darin vom Oberlandesgericht vor Ort bestätigt. Die vom OLG zugelassene Revision führte für die Bank auch in Karlsruhe zu keinem besseren Ergebnis.
Spannbreite muss ersichtlich sein
Der XI. Zivilsenat teilte, ausgehend von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, die Kritik an der Art und Weise der Darstellung. Die Norm setze für Informationen zu Überziehungszinsen voraus, dass diese "klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben seien. Zugunsten der Verbraucher müssten die Zinsangaben transparent sein. Dies spreche nicht grundsätzlich gegen die Angabe einer Zinsspanne. Im vorliegenden Fall, so der Hinweis der Karlsruher Richter, fehle aber bereits die Angabe des Mindestzinssatzes. Eine Vergleichbarkeit mit Angeboten anderer Kreditinstitute könne damit nur auf Basis des Maximalsatzes erfolgen.
"Auffallend" erfordert Hervorhebung
Unzulässig sei auch die fehlende optische Hervorhebung der Zinssätze innerhalb des Preisaushangs. Die Bundesrichter bestätigten das OLG in seiner Auslegung, wonach "auffallend" eine besondere Hervorhebung gegenüber anderen Informationen voraussetze. Hier verschwänden im Gegenteil die Angaben im Kontext des restlichen Texts.