Makler können Reservierungsgebühr in AGB nicht wirksam vereinbaren
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Eine AGB-Klausel, die Immobilienmaklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und dabei eine Rückzahlung ausnahmslos ausschließt, ist unwirksam. Die Kunden würden unangemessen benachteiligt, da sie keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten würden und zudem auch nicht verpflichtet seien, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen, entschied der Bundesgerichtshof.

Streit um Rückzahlung der Makler-Reservierungsgebühr

Die Kläger schlossen auf der Suche nach einem Eigenheim mit der beklagten Immobilienmaklerin einen Maklervertrag und - mehr als ein Jahr später - einen Reservierungsvertrag, der die exklusive Vorhaltung eines ausgewählten Grundstücks gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200 Euro - 1% des Kaufpreises - bis zu einem festgelegten Datum vorsah. Nachdem die Kläger Abstand vom Kauf nahmen, verlangten sie von der Beklagten Reservierungsgebühr zurück. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte einen Rückzahlungsanspruch, weil der Reservierungsvertrag eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten darstelle.

Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle

Der BGH hat sich nun auf die Seite der Kläger gestellt und die Beklagte zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt. Der Reservierungsvertrag unterliege der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung und nicht um eine eigenständige Vereinbarung handele. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen worden und über ein Jahr nach dem Maklervertrag zustande gekommen sei, stehe dem nicht entgegen. Der Kunde habe von der Reservierung nicht viel, weil es immer passieren könne, dass der Eigentümer einen Rückzieher mache oder die Immobilie am Makler vorbei auf eigene Faust verkaufe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung.

Rückzahlungsausschluss unwirksam

Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sei unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und die Kunden aus dem Reservierungsvertrag keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten würden. Zudem komme der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet sei, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt habe. Das nunmehr ergangene Urteil ergänzt eine Entscheidung aus dem Jahr 2010, bei der die streitgegenständliche Klausel bereits von Anfang an im Maklervertrag gestanden hatte.

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2023 (ergänzt durch Material der dpa).