BGH: Pflegeheimbetreiber hat bei vorzeitigem Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners keinen Entgeltanspruch

Der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, muss das vereinbarte Entgelt an das Heim nicht zahlen, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Insoweit gelte das Prinzip taggenauer Vergütung, führt der Bundesgerichtshof aus (Urteil vom 04.10.2018, Az.: III ZR 292/17).

Vertrag mit Pflegeheim gekündigt – Auszug bereits früher

Der an Multiple Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt vom beklagten Pflegeheim-Betreiber Rückzahlung von Heimkosten. Von Dezember 2013 bis zum 14.02.2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28.01.2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28.02.2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14.02.2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz.

Streit um Heimentgelt für Zeit nach Auszug

Der Beklagte stellte dem Kläger – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 – Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 Euro in Rechnung, die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte 2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 Euro, was der Beklagte jedoch ablehnte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug am 14.02.2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI erloschen sei.

Klage auf Entgeltrückzahlung im Wesentlichen erfolgreich

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.493,03 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Der BGH hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Rechtsmittel habe nur Erfolg, soweit die Klageforderung auf zwei Berechnungsfehlern beruhe (insgesamt 362,63 Euro).

BGH: Zahlungspflicht endete mit Auszug

Im Übrigen sei die Revision unbegründet. Der Beklagte habe das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14.02.2014 gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG endete.

BGH verweist auf in SGB XI enthaltenes Prinzip tagesgleicher Vergütung

§ 87a Abs. 1 S. 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liege, bestimme, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach bestehe der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordne § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.

Regelung erfasst auch Vergütungspflicht des Heimbewohners

Nach seinem eindeutigen Wortlaut regele § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasse ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handele sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang komme darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 S. 4 SGB XI).

"Entlassen" auch bei endgültigem Auszug nach Kündigung des Heimvertrags

Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprächen dafür, dass ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 S. 1 WBVG endgültig auszieht. Dass der Begriff "Entlassen" auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließe sich aus der Regelung des § 87a Abs. 1 S. 3 SGB XI. Darin werde klargestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringe das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der Auszugs-/Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen sei, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 S. 1 WBVG einhält.

Entgeltanspruch des Heimes besteht nur bei vorübergehendem Verlassen des Heimes fort

Der Regelung des § 87a Abs. 1 S. 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim sei zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 5, 6 SGB XI verlässt (zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat.

Durch Leerstände verursachte Kosten bereits einkalkuliert

Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XI enthaltenen Regelungen und der Gesetzeszweck bestätigen laut BGH, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, möge dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI bezwecke den Schutz des Heimbewohners (beziehungsweise seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger würden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Dies habe den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde.

In zugrundeliegendem Fall kein Vergütungsanspruch

Danach endete laut BGH die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten am 14.02.2015. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung falle er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung vom 28.01.2015 sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Pflegeplatz freizuhalten, bestehe insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 S. 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.

 

BGH, Urteil vom 04.10.2018 - III ZR 292/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2018.

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