Pflegegeld ist beim Pflegenden unpfändbar
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Das Pflegegeld ist bei der Pflegeperson nicht pfändbar. Der Bundesgerichtshof führt dafür vor allem den Sinn der Leistung ins Feld, wonach der Bedürftige seine Pflegerin dafür belohnen will, dass sie ihm ein selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglicht und dafür Opfer bringt. Die Geldleistung würde diesen Sinn verlieren, wenn sie wie Arbeitseinkommen pfändbar wäre.

Pflegeperson in Privatinsolvenz

Über das Vermögen einer Frau, die ihren autistischen Sohn pflegte, wurde die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter wollte bei der Berechnung ihres pfändbaren Einkommens auch das Pflegegeld berücksichtigten, das ihr Sohn an sie weiterleitete, indem er es zum Arbeitseinkommen addierte. Sein dahin gehender Antrag zum Amtsgericht Oldenburg wurde von der Schuldnerin erfolgreich abgewehrt. Die Entscheidung hielt auch vor dem Landgericht Oldenburg und vor dem Bundesgerichtshof stand.

Gläubigerwechsel würde Inhalt des Pflegegeldes verändern

Der BGH hält das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) für unpfändbar nach § 851 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB, weil diese Geldleistung nicht übertragbar ist. Der Autist, der das Geld an seine Mutter weiterleite, bekomme auf diese Weise die Möglichkeit, sein Leben eigenständig und selbstbestimmt zu führen. Sein Interesse, dass seine Mutter das Pflegegeld erhält, ist dem IX. Zivilsenat zufolge schutzwürdig. Außerdem sei diese Geldleistung kein Entgelt für die Pflege, sondern nur ein Anreiz, die Pflegebereitschaft zu fördern. Würde es an einen Gläubiger seiner Mutter übertragen, wäre dem Sinn, sie für ihre Opferbereitschaft zu belohnen, der Boden entzogen. Der Pflegebedürftige würde dann das Pflegegeld anderweitig verwenden.

Pflegegeld ist für Pflegeperson keine Sozialleistung

Anders als das Landgericht Oldenburg bewerten die Karlsruher Richter allerdings die Natur der Leistung: Eine geschützte Sozialleistung nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I liege nicht vor. Es sei der Sohn, der entsprechend § 14 SGB XI pflegebedürftig ist – nicht seine Mutter. Und er sei auch derjenige, dem die Leistungen zustehen. Wenn er es dann an sie weiterleitet, genießt es laut dem BGH an sich keinen besonderen Schutz nach dem § 54 SGB I, sondern unterliegt den Pfändungsvorschriften des ZPO.

BGH, Beschluss vom 20.10.2022 - IX ZB 12/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2023.