Zulässige Nebenpflicht?
Ein Richter des Bundespatentgerichts wehrte sich gegen die Zuweisung von vier Patentanwaltsbewerbern zur Ausbildung durch die Gerichtsverwaltung. Nach der Ausbildungsordnung werden die Kandidaten im dritten Ausbildungsabschnitt dort unter anderem im Markenrecht unterrichtet. Im Hinblick auf die starke familiäre Belastung des Juristen auch mit Blick auf die Pandemie 2020 kam ihm die Verwaltung schließlich inhaltlich entgegen und wies die Bewerber Kollegen zu. Vor dem Dienstgericht des Bundes brachte er seine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zuweisung vor und erzielte einen Teilerfolg.
Fürsorgepflicht verletzt
Die Karlsruher Richter sahen in der Zuweisung von mehr als zwei Anwärtern eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine Betreuung von vier Personen wäre durch die familiären Verpflichtungen unzumutbar gewesen. Sie stellten allerdings klar, dass eine grundsätzliche Verpflichtung besteht, an der Ausbildung von Patentanwälten mitzuwirken. Die Ausbildung am BPatG sei rechtlich vorgesehen. Nicht entscheidend sei, dass sie nicht der Ausbildung von Richternachwuchs diene – die Referendarsausbildung erfolge auch nur zum Teil zu Gunsten der Justiz. Das Dienstgericht betonte auch, dass unter anderen Umständen mehr als zwei Kandidaten ausgebildet werden müssten – den Ausbilder treffe nur die Verpflichtung, "im Rahmen des Möglichen" Kenntnisse im Markenrecht zu vermitteln.