Patentinhaberin fordert erst Auskunft, dann zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung
Die Inhaberin eines Patents für Farbspritzpistolen nahm eine andere Firma wegen einer Patentverletzung in Anspruch. Das LG Mannheim hatte diese im Januar 2014 zur Unterlassung des Vertriebs eines patentverletzenden Farbsprühsystems sowie zur Rechnungslegung verurteilt. Im April 2014 kam sie dem erstmals nach - nach Ansicht der Patentinhaberin allerdings nur unzureichend. Sie beantragte beim LG Mannheim erfolgreich die Festsetzung von Zwangsgeld. Auf die Beschwerde der Verletzerin lehnte das LG die Verhängung von Zwangsmitteln insgesamt ab. Das OLG Karlsruhe kassierte die Entscheidung und setzte gegen die Auskunftspflichtige ein Zwangsgeld von 10.000 Euro fest. Parallel zu ihrer Beschwerde im Zwangsgeldverfahren erhob die Geschädigte Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher gemachten Angaben und bekam beim LG Mannheim im April 2017 Recht. Daraufhin beantragte sie beim AG Pforzheim die Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung. Im Termin verweigerte die Auskunftspflichtige die Abgabe in der ausgeurteilten Fassung, bot aber eine Erklärung unter Berücksichtigung ihrer tags zuvor nochmals ergänzten Angaben an.
LG verneint Rechtsschutzbedürfnis für das Zwangsvollstreckungsverfahren
Während das AG Pforzheim ein Zwangsgeld von 9.000 Euro verhängte, scheiterte die Unternehmerin beim LG Karlsruhe. Obwohl die Schädigerin sich in der Verhandlung geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, sei jedenfalls zurzeit kein Zwangsmittel gegen sie zu verhängen. Vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei vorrangig die - bislang nicht oder nur unzureichend erstattete - Auskunft zu erzwingen. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin beim BGH hatte keinen Erfolg.
Weitergehendes Ziel
Der I. Zivilsenat stimmte dem LG allerdings nur im Ergebnis zu. Ihm zufolge hat das LG Karlsruhe für den Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Mit dem parallel betriebenen Vollstreckungsverfahren auf der Auskunftsstufe könne das hier verfolgte Ziel, der strafbewehrten Bekräftigung der Richtigkeit der Rechnungslegung, nicht erreicht werden. Im Auskunftsverfahren gehe es um eine rein formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolge das weitergehende Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen.
Titel zu unbestimmt
Die Rechtsbeschwerde konnte aus Sicht des BGH aber keinen Erfolg haben, da hier der Titel bereits zu unbestimmt formuliert war. Es sei zudem fraglich, ob die Weigerung der unveränderten eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO unberechtigt gewesen sei. Die Ergänzung der Angaben unmittelbar vor dem Termin spreche dafür, dass die Auskunft, deren Richtigkeit hätte versichert werden sollen, unzutreffend gewesen sei, so dass eine Neufassung des Titels hätte geboten sein können.