Der Pkw der Klägerin war im August 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Geschädigte ließ den Wagen reparieren und verlangte die Kosten vom Haftpflichtversicherer, der voll haftete, ersetzt. Die Werkstattrechnung enthielt einen Posten Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von rund 158 Euro. Das Berufungsgericht hielt das für zu viel und schätzte den für die Fahrzeugdesinfektion erforderlichen Betrag auf etwa 33 Euro. Nur dieser sei vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen.
Der BGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Während der Pandemie seien die Kosten für die Kfz-Desinfektion zwar ersatzfähig gewesen. Sie seien hier aber zu hoch (Urteil vom 23.04.2024 – VI ZR 348/21). Der Geschädigten obliege, wie das Berufungsgericht richtigerweise festgestellt habe, eine Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt berechneten Preise. Dabei hätte sich einem wirtschaftlich denkenden Geschädigten aufdrängen müssen, dass die hier in Rechnung gestellten Kosten von knapp 160 Euro deutlich überhöht waren.
Der BGH führt aus, während der Pandemie im Jahr 2020 seien nicht nur im Rahmen einer Fahrzeugreparatur, sondern in allen Bereichen des täglichen Lebens Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden. Mit deren Kosten sei in jener Zeit jeder Erwachsene konfrontiert gewesen, für die Prüfung sei keine besondere Sachkunde nötig gewesen. Die Geschädigte habe daher auch als Laiin erkennen können, dass der für die Desinfektion angesetzte Preis evident zu hoch war. Das Berufungsgericht habe auch ohne Rechtsfehler die tatsächlich erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO mit rund 33 Euro bemessen, so der BGH weiter.