Unterbringungskosten: Privat- oder öffentlich-rechtlicher Anspruch?
Eine Betreiberin von Obdachlosenunterkünften forderte von einem Jobcenter die Heimkosten mehrerer Hilfeempfänger. Sie berief sich dabei auf die vom Sozialhilfeträger ausgestellten Kostenübernahmeerklärungen. Das angerufene Landgericht Berlin erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache zum Sozialgericht. Auf ihre sofortige Beschwerde hob das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts auf und reichte die Sache an das Zivilgericht zurück. Das Jobcenter beharrte vor dem Bundesgerichtshof auf der Verweisung zum Sozialgericht – vorerst teilweise mit Erfolg.
Kammergerichtsbeschluss war aufzuheben
Der Bundesgerichtshof war nicht in der Lage, in eine rechtliche Prüfung des Rechtswegs überhaupt einzusteigen, da die Entscheidung des KG eklatante Mängel aufwies: So enthielt sie weder den maßgeblichen Sachverhalt – "auch nicht mittelbar" – noch die Anträge der Parteien. Es ist den Karlsruher Richtern zufolge auch bei der Bestimmung des Rechtswegs notwendig, zu wissen, worum es der Vermieterin überhaupt geht und auf welche Tatsachen und Argumente sie ihre Forderung stützt. Selbst der Hinweisbeschluss, auf den das Kammergericht Bezug genommen hatte, habe die erforderlichen Angaben nicht enthalten, schalten die Bundesrichter. Dort seien lediglich Rechtsausführungen gemacht worden, die keinen Rückschluss auf den Sachverhalt erlaubt hätten. Sie hoben den Beschluss daher auf und verwiesen die Sache an das KG zurück.
Zur Rechtswegbestimmung: Sozialgericht ist wohl zuständig
Für die erneute Entscheidung über den Rechtsweg gab der BGH den Berliner Richtern mit auf den Weg, dass der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag vermutlich nicht als (zivilrechtlicher) Wohnraummietvertrag einzuordnen sei. Und aus Sicht der Karlsruher Richter sind die Kostenübernahmeerklärungen eher als ein öffentlich-rechtliches Leistungsversprechen zu verstehen. Insgesamt liege der Schwerpunkt der Streitigkeit wahrscheinlich auf dem Sozialrecht.