Ohne Rechtsmittelführer keine Berufung

Ist nicht klar, wer von mehreren unterlegenen Parteien genau der Rechtsmittelführer ist, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar lässt der Bundesgerichtshof zu, dass man den gesamten Schriftsatz auslegt, um die Person genau zu ermitteln. Seien aber mehrere Irrtümer des Prozessvertreters möglich, entspreche der Schriftsatz nicht den formalen Anforderungen einer Berufungsschrift. Allerdings könne der Fehler bis zum Ablauf der Berufungsfrist geheilt werden.

Flüchtigkeitsfehler im Rubrum

Ein Ehepaar kaufte sich 2009 ein Auto und ließ es teilfinanzieren. Fünf Jahre später widerriefen die Ehegatten den Darlehensvertrag und verlangten unter anderem die Herausgabe des Fahrzeugbriefs. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Die Klägervertreterin bekam den Auftrag, Berufung für beide Eheleute einzulegen; in dem Rubrum führte sie aber nur eine klägerische Partei auf. Diese trug den Vornamen des Mannes, wurde aber als Frau bezeichnet. Im Fließtext sprach die Anwältin immer von der "Klägerin". Nach Ablauf der Berufungsfrist stellte sie klar, dass das Rechtsmittel von beiden Klägern eingelegt werden sollte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zunächst davon aus, dass zumindest die Berufung der Ehefrau zulässig eingelegt worden sei. Auf Hinweis der Gegenseite, durch den falschen Vornamen bleibe insgesamt unklar, wer die Berufung eingelegt habe, wies es die Berufung insgesamt als unzulässig zurück. Die Ehefrau erhob Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.

Rechtsmittelführer muss klar bezeichnet sein

Der BGH ist der Ansicht, dass zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO auch unbedingt gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird – und zwar bis zum Ablauf der Berufungsfrist. Zwar müsse bei der Ermittlung der Person des Rechtsmittelführers der gesamte Schriftsatz ausgelegt werden. Sei aber – wie hier – ein Irrtum der Prozessbevollmächtigten sowohl hinsichtlich des Geschlechts als auch hinsichtlich des Vornamens oder sogar der Anzahl der Rechtsmittelführer möglich, sei die Berufung als unzulässig abzuweisen.

BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - XI ZB 27/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2022.