Nicht auf Schlüssel aufgepasst: Erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung ist wirksam

Wer Opfer eines Einbruchs mit einem gestohlenen Schlüssel wird, muss auch in Zukunft nachweisen, dass er es dem Dieb nicht zu leicht gemacht hat: Der Bundesgerichtshof billigt die so­ge­nann­te er­wei­ter­te Schlüs­sel­klau­sel, nach der ein Ein­drin­gen mit einem ent­wen­de­ten, ech­ten Schlüs­sel nur dann ein versicherter "Ein­bruchs­dieb­stahl" ist, wenn der Besitzer den Schlüsseldiebstahl nicht fahrlässig ermöglicht hat.

Die bislang umstrittene Klausel weiche weder von Rechtsvorschriften ab noch ergänze sie sie, urteilte der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH mit einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Es sei auch nicht zu be­an­stan­den, wenn die Versicherung nur dann zahle, wenn dem Versicherungsnehmer in Bezug auf den Ver­lust des Schlüs­sels keine Fahr­läs­sig­keit vorwerfbar sei.

Der Mann, der bis vor den BGH zog, hatte seine Aktentasche mitsamt seinem privaten Schlüsselbund (inklusive eines Tresorschlüssels) im Auto gelassen, während er einen Termin wahrnahm. Als er wiederkam, war die Aktentasche verschwunden, aus seiner Wohnung fehlten Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von rund 64.000 Euro.

Er machte den Schaden gegenüber seiner Hausratversicherung geltend, die eine Erstattung ablehnte. Sie berief sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach erstatte sie Schäden aus einem Einbruch mit einem echten Schlüssel nur dann, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht auf Fahrlässigkeit des Besitzers beruhe.

Erweiterte Schlüsselklausel der Inhaltskontrolle entzogen

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage des Mannes ab: Die Aktentasche habe sichtbar im Fahrzeug gelegen und er habe nicht nachgewiesen, dass er den Wagen abgeschlossen habe. Auch vor dem BGH hatte der Versicherte keinen Erfolg.

Die bislang streitige Frage, ob im Hinblick auf die erweiterte Schlüsselklausel eine AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB durchgeführt werden muss, verneint der BGH. Die Klausel sei nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Denn sie weiche weder von Rechtsvorschriften ab noch ergänze sie sie. Als Definition des Versicherungsfalls gehöre sie vielmehr zum Kern der Leistungsbeschreibung für den Fall eines "Einbruchdiebstahls" und bilde somit den Rahmen des Vertrags.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch kein "Einbruchsdiebstahl"

Diese Auslegung widerspricht den Karlsruher Richtern zufolge auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe unter "Einbruchsdiebstahl" das gewaltsame Öffnen der Wohnung. Jedenfalls interpretiere er die Klausel nicht so, dass auch die Öffnung einer Wohnung mit einem echten – vorher gestohlenen – Schlüssel davon umfasst sei.

Maßgeblich sei hier der allgemeine Sprachgebrauch und nicht die Rechtssprache eines Strafjuristen, betont der IV. Zivilsenat. Auch dem Schutzzweck der Inhaltskontrolle widerspreche diese Interpretation nicht, weil die Erwartung des Versicherungsnehmers sich nicht auf diese Begehungsweise erstrecke. 

BGH, Urteil vom 05.07.2023 - IV ZR 118/22

Redaktion beck-aktuell, 26. Juli 2023.